{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-08-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-59-2--_1994-08-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002603.pdf?ID=150002603", "Checksum": "27ba0596f3e130a8d914c72711773c60"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.2 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 23.08.1994 JAAC 59.2 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 23.08.1994 JAAC 59.2 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 23.08.1994 JAAC 59.2 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:58", "Checksum": "3ca709f8d445bd37af6744f9ac22d56d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 23.08.1994 JAAC 59.2 \r\n\n 4\ndagegen keine Bestimmung, wonach eine disziplinarische Entlassung\nwährend der Dauer der Krankheit eines Beamten nicht verfügt werden dürfe.\nDiese Disziplinarmassnahme kann, gleich wie die übrigen in Art. 31 BtG\naufgezählten Massnahmen, auch während der Dauer einer krankheitshalben\nAbwesenheit des Beamten vom Dienst verfügt werden, sofern die sachlichen\nVoraussetzungen dafür bestehen (vgl. auch Schroff Hermann / Gerber David,\nDie Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen\n1985, N. 212). Eine Einschränkung ist allein soweit zu machen, als es dem\nBeamten nicht durch seine Krankheit verunmöglicht sein darf, von den\nVerteidigungsrechten Gebrauch machen zu können, die ihm aufgrund der\nausdrücklichen Vorschrift von Art. 32 Abs. 2 BtG zustehen.\nb. Dass für eine disziplinarische Entlassung im öffentlichen Dienstrecht des\nBundes keine Sperrwirkung wegen Krankheit besteht, widerspricht im übrigen\nder im privatrechtlichen Arbeitsvertrag geltenden Regelung nicht, sondern\ndeckt sich mit dieser. Die in Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über\ndas Obligationenrecht (OR, SR 220) geregelte Sperrfrist gilt lediglich für die\nordentliche Kündigung, nicht jedoch für die ausserordentliche Kündigung aus\nwichtigem Grund gemäss Art. 337 OR (Rehbinder Manfred, Berner Kommentar,\nBern 1992, OR 336c, N. 1; Streiff Ullin / von Kaenel Adrian, Leitfaden zum\nArbeitsvertragsrecht, 5. Auflage, Zürich 1993, N. 2 zu Art. 336c OR). Die\ndisziplinarische Entlassung ist dieser ausserordentlichen Kündigung, nicht\nder ordentlichen Kündigung gegenüberzustellen (vgl. Hinterberger Walter,\nDisziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen\nDienstes, Diss. St. Gallen 1986, S. 319).\nc. Vorab ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer während der\nDauer des Disziplinarverfahrens und namentlich im Zeitpunkt, in welchem\ndie Disziplinarverfügung getroffen wurde, nicht wegen Krankheit an der\nDienstleistung verhindert war. Es kann deshalb zum vornherein nicht gesagt\nwerden, der Beschwerdeführer sei im Disziplinarverfahren, das zu seiner\nEntlassung führte, ausserstande gewesen, von seinen Verteidigungsrechten\ngemäss Art. 32 Abs. 2 BtG Gebrauch zu machen. Zwar stand am 14. Januar\n1994, als die Disziplinarverfügung getroffen wurde, bereits fest, dass der\nBeschwerdeführer sich wegen seines Hüftleidens in naher Zukunft einer\northopädischen Operation unterziehen müsse. Der Disziplinarverfügung\nist zu entnehmen, dass die Anstaltsleitung aufgrund des Berichtes des\nArztes, der den Beschwerdeführer bis anhin behandelt hatte, sowohl\nKenntnis vom bisherigen Hüftleiden als auch von der bevorstehenden\nOperation hatte. Das Hüftleiden hinderte den Beschwerdeführer aber nicht,\nseine Verteidigungsrechte im Disziplinarverfahren wahrzunehmen, auch\nwenn er von der ihm zweimal eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen\nStellungnahme tatsächlich keinen Gebrauch machte. Wegen Krankheit an der\nDienstleistung verhindert war der Beschwerdeführer erst nach dem Erlass\nder Disziplinarverfügung, nämlich ab dem 24. Januar 1994. Ob er ab diesem\nZeitpunkt ausserstande war, von seinen Verteidigungsrechten gemäss Art. 32\nAbs. 2 BtG Gebrauch zu machen, kann hier aber dahingestellt bleiben, da zu\ndiesem Zeitpunkt das Disziplinarverfahren bereits abgeschlossen war.\n3. Ist die disziplinarische Entlassung eines Beamten verfügt worden, so wird\ndiese Massnahme auf den festgelegten Zeitpunkt auch dann wirksam, wenn\nder Beamte in der Zeitspanne zwischen Eröffnung der Disziplinarverfügung\nund Beendigungszeitpunkt erkrankt (vgl. auch Schroff/Gerber, a.a.O., N. 215).\n\n"}