Auf jeden Fall hätten sie das gegenteilige Interesse des Bundes am Ausschluss jeglicher potentieller Entschädigungsforderungen mit grosser Wahrscheinlichkeit überwogen. So hat eine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tief greifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Privaten hat, zu unterbleiben (Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 615). (...) [1] Vgl. VPB 70.44. [2] Vgl. VPB 70.44. [3] Vgl. VPB 70.44. [4] Vgl. VPB 70.43.