{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-90--_2006-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007475.pdf?ID=150007475", "Checksum": "75c1e7350fd5c087f3737c0e6d5dc2e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "7b7a186a304fbfb8b96f36051274e084", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 03.05.2006 JAAC 70.90 \r\n\n 10\n4.6. Zum gleichen Ergebnis hätte wohl auch die Überprüfung der\nVerhältnismässigkeit der angefochtenen Konzessionsauflage geführt.\nUnabhängig der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen nach der\n(besonderen) gesetzlichen Grundlage und der Wahrung ihrer Grundrechte\n(insbesondere der Eigentumsgarantie), welche hier offen gelassen werden\nkönnen, hätte die angefochtene Auflage - wie von der Flughafen Zürich AG\nebenfalls vorgebracht - den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit wahren müssen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101;\nzum Erfordernis der Verhältnismässigkeit bei Nebenbestimmungen Häfelin\n/ Müller, a.a.O., Rz. 920; Poledna, a.a.O., N. 263; vgl. auch Pierre Moor,\nDroit administratif, Volume III, Berne 1992, S. 126). Dieser verlangt nach\nPraxis und Lehre, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder\nRechtsanwendung geeignet und erforderlich ist und dass die angestrebte\nWirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen\nstehen darf respektive die Massnahme zumutbar sein muss (Bernhard\nEhrenzeller / Philippe Mastronardi / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender,\nDie schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Rz. 33 zu Art.\n5; Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 581 ff.). Bei der Beurteilung dieser Kriterien ist in\nerster Linie vom Wortlaut der Auflage auszugehen, der wie dargelegt (vorne E.\n4.4 f.) zu einer schrankenlosen Verpflichtung der Konzessionärin geführt hätte.\nErscheinen schon die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme\nhöchst fraglich, hätte die REKO/INUM - nach summarischer Einschätzung\n- mit grosser Wahrscheinlichkeit spätestens die Zumutbarkeit der Auflage\nverneint. So hat das UVEK auf der einen Seite nie ein genügendes öffentliches\nInteresse an der Auflage vorgebracht. Ein solches hätte kaum bereits in der\nblossen «Haltung der Bundesbehörden», dass die Konzessionärin als Ausgleich\nzu allfälligen Rechten bzw. verbesserten Rahmenbedingungen aus dem\nStaatsvertrag auch die eingegangenen Verpflichtungen mit unter Umständen\nerheblichen finanziellen Folgen treffen sollten, erblickt werden können. Umso\nweniger, als gerade unklar war, inwiefern die Konzessionärin überhaupt von\nRechten oder verbesserten Rahmenbedingungen würde profitieren können.\nAuf der anderen Seite hätte nicht nur das verfassungsrechtlich geschützte\nprivate Vermögensinteresse der Konzessionärin beachtet werden müssen.\nDie umstrittene Auflage wäre infolge der erwähnten möglichen schweren\nfinanziellen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin wohl auch in\ndirektem Widerspruch zu einem vom UVEK zu Recht betonten öffentlichen\nInteresse gestanden. So wird in der Konzessionsverfügung (und in seitherigen\nStellungnahmen des UVEK und des BAZL) mehrfach auf die hohen verkehrsund volkswirtschaftlichen Interessen der Schweiz am möglichst reibungslosen\nFunktionieren des wichtigsten Landesflughafens und entsprechend einer\ninsbesondere auch finanziell sicher positionierten Betreibergesellschaft\nhingewiesen. Dieses öffentliche Interesse floss auch in die Gesetzgebung\nein, indem der Aspekt einer sicheren und langfristig genügenden Finanzierung\ndes Flughafenbetriebs etwa in Art. 11 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2, Art. 12\n(insbesondere Abs. 2) sowie in Art. 15 Abs. 1 Bst. a VIL stark betont wird.\nDaran anknüpfend führt das UVEK in der Konzessionsverfügung aus, die\nFlughafen Zürich AG wäre keineswegs verpflichtet, den Betrieb des Flughafens\n(aufgrund eines neuen Betriebskonzepts) unter für sie möglicherweise weniger\n\n11\nattraktiven Bedingungen weiter zu führen. Das UVEK wolle den Betrieb des\nFlughafens Zürich jedoch langfristig sicherstellen und daher «der Betreiberin\ndie stärkst mögliche Stellung einräumen».\nDie soeben erwähnten privaten wie auch öffentlichen Interessen\nhätten wohl geboten, dass eine Überprüfung der Verpflichtungen,\ndie der Beschwerdeführerin aufgrund der staatsvertraglichen\nRegelungen überbunden worden wären und eine Überprüfung allfälliger\nEntschädigungsforderungen an den Bund hätte möglich bleiben müssen.\nAuf jeden Fall hätten sie das gegenteilige Interesse des Bundes am\nAusschluss jeglicher potentieller Entschädigungsforderungen mit grosser\nWahrscheinlichkeit überwogen. So hat eine Massnahme, an der nur ein\ngeringes öffentliches Interesse besteht, die aber tief greifende Auswirkungen\nauf die Rechtsstellung der betroffenen Privaten hat, zu unterbleiben (Häfelin /\nMüller, a.a.O., Rz. 615).\n(...)\n[1] Vgl. VPB 70.44.\n[2] Vgl. VPB 70.44.\n[3] Vgl. VPB 70.44.\n[4] Vgl. VPB 70.43.\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.90 - Auszug aus dem Endentscheid Z-2001-58 der Eidgenössischen\nRekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 3. Mai 2006. Gegen diesen\nEntscheid wurde keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben; er ist rechtskräftig\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 475\n\n"}