{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-90--_2006-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007475.pdf?ID=150007475", "Checksum": "75c1e7350fd5c087f3737c0e6d5dc2e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "7b7a186a304fbfb8b96f36051274e084", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 03.05.2006 JAAC 70.90 \r\n\n 9\nAndere Veränderungen sind demgegenüber dem Betriebsrisiko des\nKonzessionärs zuzurechnen. Gestützt auf die Theorie des finanziellen\nGleichgewichts anerkennt die Lehre und Rechtsprechung bei einer\ndauerhaften Verschärfung gesetzlicher Randbedingungen, welche z. B. die\nwirtschaftliche Nutzung der konzessionierten Tätigkeit erheblich einschränkt,\neinen Anspruch des Konzessionärs darauf, dass die Konzession an die neuen\nUmstände angepasst oder ihm als ultima ratio eine staatliche Entschädigung\nzugesprochen wird (Poledna, a.a.O., N. 173 und 235 ff.; Jacques Fournier, Vers\nun nouveau droit des concessions hydroélectriques, Fribourg 2002, S. 178 f.\nund 206 f.).\n4.4. Was unter Berücksichtigung der soeben erwähnten Grundsätze an der\nangefochtenen Auflagebestimmung in Dispositiv-Ziff. 3.2 Satz 3 auffällt, ist\nderen äusserst weite und offene Formulierung. Es wird nicht nur festgelegt,\ndie Konzessionärin habe sämtlichen Verpflichtungen, die ihr aufgrund der\nstaatsvertraglichen Regelungen überbunden würden, nachzukommen. Sie hat\ndiese Verpflichtungen auch ohne Anspruch auf Entschädigung zu erfüllen. Das\nUVEK hat - entsprechend dem vorgegebenen Wortlaut - nie bestritten, dass\ndamit nichts anderes gemeint ist, als dass die Beschwerdeführerin solchen\nVerpflichtungen ohne jeglichen Anspruch auf Entschädigung nachzukommen\nhätte, was einem eigentlichen Ausschluss von Entschädigungsforderungen\nder Konzessionärin - gestützt auf welche Rechtsgrundlage auch immer\n- gleichkommt. Dazu gesellt sich die vom UVEK ausdrücklich bestätigte\nTatsache, dass ihm als Konzessionsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses der\nKonzessionsverfügung selber noch nicht klar war und angesichts der sich\nnoch nicht im Endstadium befindenden Verhandlungen auch gar nicht klar\nsein konnte, welche Verpflichtungen sich überhaupt aus dem künftigen\nStaatsvertrag für die Konzessionärin ergeben würden. Wie Letztere in\nihrer Beschwerde zutreffend ausführt, war es durchaus im Bereich des\nMöglichen, dass solche Verpflichtungen für die Beschwerdeführerin zur\ngrossen finanziellen Belastung hätten werden können. So sind offenbar\ngerade im Rahmen der Staatsvertragsverhandlungen von deutscher Seite\nForderungen betreffend Bezahlung von Lärmschutzmassnahmen oder\nBegehren nach Entschädigung aus formeller Enteignung von Nachbarrechten\nerhoben worden.\n4.5. Nach dem Gesagten spricht vieles dafür, dass eine solch weitgehende\nRegelung wie die angefochtene Auflage als Grundlage für Eingriffe in die\nSubstanz des Konzessionsrechts hätte dienen können, zumal sie keine\nbetragsmässige Obergrenze enthält. Gerade Entschädigungsforderungen aus\nFluglärmbelastung können sich bekanntlich rasch zu hohen Millionenbeträgen\naufsummieren. Daneben ist auch auf die zunehmende Einschränkung der\nBenützung des süddeutschen Luftraums und die diesbezügliche Möglichkeit\n(noch) restriktiverer Bestimmungen mit entsprechenden finanziellen\nund anderen Folgen hinzuweisen. Die Auflage ist bezüglich möglicher\nstaatsvertraglicher Verpflichtungen schlicht schrankenlos formuliert, weshalb\nsie die wirtschaftliche Nutzung des Flughafens dauerhaft, unvorhersehbar und\nohne Verschulden der Konzessionärin erheblich hätte beeinträchtigen oder\ngar verunmöglichen können. Sie wäre von der REKO/INUM aus diesem Grund\nwahrscheinlich nicht geschützt worden.\n\n"}