{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-90--_2006-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007475.pdf?ID=150007475", "Checksum": "75c1e7350fd5c087f3737c0e6d5dc2e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "7b7a186a304fbfb8b96f36051274e084", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 03.05.2006 JAAC 70.90 \r\n\n 7\n3.3.1. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Wie die Auslegung von\nDispositiv-Ziff. 3.2 Satz 3 ergeben hat, bezieht sich diese eindeutig nur auf den\nim März 2003 gescheiterten Staatsvertrag. Das UVEK hat in den mehrfachen\nStellungnahmen seit Beginn des vorliegenden Verfahrens - abgesehen von der\nEingabe vom 13. April 2005 - selber auch nie etwas anderes geltend gemacht.\nEs kann nun nicht angehen, einige Jahre nach dem Verfügen der Auflage\ndiese angesichts der Wiederaufnahme von Staatsvertragsverhandlungen\numdeuten und auf allfällige neue Vereinbarungen mit Deutschland anwenden\nzu wollen. Die blosse Möglichkeit der Wiederaufnahme oder Intensivierung\nvon Staatsvertragsverhandlungen, die an sich immer während der ganzen\nKonzessionsdauer besteht, kann keine genügende Grundlage sein für die vom\nUVEK offenbar angestrebte Neuinterpretation der angefochtenen Bestimmung.\nIm Gegenteil, angesichts der klaren Ausrichtung von Dispositiv-Ziff. 3.2 Satz\n3 auf den Staatsvertrag vom 18. Oktober 2001 müsste diese Auflage selbst\nbeim künftigen Zustandekommen von staatsvertraglichen Vereinbarungen mit\nDeutschland neu formuliert werden. Ein Wiederaufleben ist - wie nachstehend\naufgezeigt wird - ausgeschlossen.\n3.3.2. Im Zusammenhang mit der provisorischen Änderung des\nBetriebsreglements des Flughafens Zürich vom 15. Oktober 2002 hat das\nBundesgericht im Rahmen des Verfahrens betreffend Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung den damals vom BAZL vorgesehenen\n«Rückfall-Mechanismus» beim Betriebsreglement abgelehnt. Das\nBundesgericht führte diesbezüglich aus, wenn gewisse Einschränkungen\nfür die Benützung des süddeutschen Luftraums entfallen würden, könne\nnicht einfach davon ausgegangen werden, dass sich der Anflugverkehr\n«automatisch» wieder nach dem früheren Betriebsreglement richte. Vielmehr\nwäre neu zu prüfen und zu entscheiden, ob und inwiefern die Aufteilung\ndes Landeverkehrs beizubehalten wäre. Ein «automatischer Rückfall» auf\neinen früheren Stand des Betriebsreglements müsse auch aus Gründen\nder Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes ausgeschlossen werden.\nEs sei nicht ersichtlich, weshalb weitere provisorische Änderungen des\nBetriebsreglements nicht auch im Verfahren nach Art. 36d LFG verfügt\nwerden müssten, selbst wenn diese Änderung nur in der Wiederaufnahme\neiner früheren Anflugsordnung bestünde (Urteil des Bundesgerichts\n1A.101/2003 vom 7. Oktober 2003 E. 2.1 u. 2.2).\nDiese Ausführungen haben für das Betriebskonzessionsverfahren\ngleichermassen Gültigkeit. Es ist rechtlich ausgeschlossen, die mittlerweile\ngegenstandslos gewordene Auflage Ziff. 3.2 Satz 3 im Zusammenhang mit\neinem allfälligen späteren Staatsvertrag mit Deutschland einfach wieder\naufleben lassen zu wollen. Soll der vom UVEK in seinen Schlussbemerkungen\nerwähnte Grundsatz, wonach allfällige Verpflichtungen der Schweiz\ngegenüber Deutschland auch die Flughafen Zürich AG treffen müssten, beim\nallfälligen Abschluss neuer staatsvertraglicher Regelungen wiederum in\nkonkreter Form in die Betriebskonzession einfliessen, so müsste das UVEK\neine Auflage mit entsprechendem Inhalt neu verfügen. Die Konzessionärin\nhätte anschliessend (erneut) die Möglichkeit, diese anzufechten (vgl. Art.\n6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36a Abs. 1 LFG). Dies muss selbst für den\nunwahrscheinlichen Fall gelten, dass künftige mit Deutschland vereinbarte\nRegelungen inhaltlich gleich oder sehr ähnlich ausfallen würden wie\ndiejenigen des Staatsvertrags vom 18. Oktober 2001.\n\n"}