{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-90--_2006-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007475.pdf?ID=150007475", "Checksum": "75c1e7350fd5c087f3737c0e6d5dc2e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "7b7a186a304fbfb8b96f36051274e084", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 03.05.2006 JAAC 70.90 \r\n\n 5\n10. Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 antwortete das UVEK, die genannte\nAuflage sei aus heutiger Sicht zumindest in ihrem Wortlaut überholt. Nach\nAblehnung des Staatsvertrags hätten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen,\nunter denen die umstrittene Auflage verfügt worden sei, verändert und\ndie Auflage müsste somit mindestens an die neuen Rahmenbedingungen\nangepasst werden.\n11. In ihren Schlussbemerkungen vom 30. März 2005 stellt die Flughafen\nZürich AG unverändert Antrag auf Gutheissung ihrer Beschwerde. In einem\nEventualantrag verlangt sie, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden\nabzuschreiben unter gleichzeitiger Feststellung, dass die angefochtene Auflage\nersatzlos dahin gefallen sei.\nDas UVEK stellte in seinen Schlussbemerkungen vom 13. April 2005 den\nHauptantrag, das Beschwerdeverfahren sei bis auf weiteres zu sistieren, da\nnun auch die Beschwerdeführerin zu Verhandlungen bereit sei. Eventualiter\nverlangt das UVEK die Abweisung der Beschwerde. Vor dem Hintergrund der\nsich abzeichnenden Möglichkeit eines neuen Staatsvertrags mit Deutschland\ngewinne die umstrittene Auflage wieder an Bedeutung.\nAus den Erwägungen:\n(...)\n3. Nachfolgend ist vorweg durch Auslegung zu prüfen, ob die von\nder Beschwerdeführerin angefochtene Dispositiv-Ziff. 3.2 Satz 3 der\nKonzessionsverfügung infolge der am 18. März 2003 definitiv erfolgten\nAblehnung des Staatsvertrags zwischen Deutschland und der Schweiz\nvollumfänglich gegenstandslos geworden ist oder ob noch gewisse rechtliche\nVerpflichtungen der Beschwerdeführerin verbleiben.\n3.1. Dabei ist zuerst auf den Wortlaut der angefochtenen Auflage abzustellen,\nwelcher wie folgt lautet: «Die Konzessionärin hat sämtlichen Verpflichtungen,\ndie ihr aufgrund der staatsvertraglichen Regelungen überbunden werden,\nohne Anspruch auf Entschädigung nachzukommen.» Bereits der gewählte\nAusdruck «der staatsvertraglichen Regelungen» macht deutlich, dass das\nUVEK nicht von irgendwelchen staatsvertraglichen Verpflichtungen in naher\noder auch ferner Zukunft ausging, sondern von solchen, die sich aus dem\nzur Zeit der Konzessionserteilung in Verhandlung stehenden Staatsvertrag\nzwischen Deutschland und der Schweiz hätten ergeben können. Dieses\nerste Auslegungsergebnis wird durch die systematische Auslegung von\nDispositiv-Ziff. 3.2 Satz 3 bestätigt. So setzt das UVEK der Konzessionärin\nim unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Ziff. 3.2 eine Frist von einem Jahr\n«nach der beidseitigen Unterzeichnung (Paraphierung) des Staatsvertrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz» zur Einreichung\ndes überprüften und angepassten Betriebsreglements mitsamt UVB beim BAZL.\nEs steht ausser Frage, dass dabei ausschliesslich von demjenigen Staatsvertrag\nzwischen Deutschland und der Schweiz die Rede ist, für welchen am 23. April\n2001 wichtige Eckwerte vereinbart werden konnten und welcher dann am 18.\nOktober 2001 unterzeichnet worden ist (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7). Das\nUVEK nimmt denn auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung\nmehrfach auf diesen sich in Ausarbeitung befindenden Staatsvertrag und\ndessen zum Verfügungszeitpunkt bereits bekannten wesentlichen Eckwerte\n\n"}