{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-90--_2006-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007475.pdf?ID=150007475", "Checksum": "75c1e7350fd5c087f3737c0e6d5dc2e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "7b7a186a304fbfb8b96f36051274e084", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 03.05.2006 JAAC 70.90 \r\n\n 3\nohne Anspruch auf Entschädigung zu tragen, weil die Konzession in\nBezug auf den Betriebsumfang keine wohlerworbenen Rechte entstehen\nlasse. Entsprechende Vorbehalte würden in die Konzessionsverfügung\naufgenommen.\n4. Ebenfalls am 31. Mai 2001 genehmigte das BAZL das von der Flughafen\nZürich AG zusammen mit dem Konzessionsgesuch eingereichte\nBetriebsreglement.\nGegen beide Verfügungen zusammen, nur gegen die Konzessionserteilung\nbzw. nur gegen die Genehmigung des Betriebsreglements erhoben zahlreiche\nPrivatpersonen, Organisationen und Gemeinwesen bei der Rekurskommission\ndes Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und\nKommunikation (REKO UVEK) Verwaltungsbeschwerde.\n5. Auch die Flughafen Zürich AG als neue Konzessionärin reichte mit\nEingabe vom 29. Juni 2001 eine Verwaltungsbeschwerde gegen die\nKonzessionsverfügung des UVEK vom 31. Mai 2001 ein. Sie stellt darin den\nAntrag, die Vorschrift gemäss Dispositiv-Ziff. 3.2 Satz 3 der angefochtenen\nVerfügung, wonach die Flughafen Zürich AG (Beschwerdeführerin) sämtlichen\nVerpflichtungen, die ihr aufgrund der staatsvertraglichen Regelungen\nüberbunden werden, ohne Anspruch auf Entschädigung nachzukommen\nhat, sei aufzuheben und die zitierte Verpflichtung sei ersatzlos zu streichen.\nWeder im Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt\n(LFG, SR 748.0) noch in anderen Gesetzen finde sich eine ausdrückliche\ngesetzliche Grundlage für die Überbindung solcher Verpflichtungen. Aber\nauch aus den mit diesen Gesetzen und der erteilten Betriebskonzession\nverfolgten Zwecken könne die in Frage stehende Überbindung - welche völlig\nunabsehbare und äusserst weitgehende finanzielle und andere Folgen für\ndie Beschwerdeführerin haben könnte - nicht abgeleitet werden. Zumal\noffensichtlich nicht gesagt werden könne, die Betriebskonzession hätte ohne\ndiese Bestimmung verweigert werden können oder gar müssen. Darüber\nhinaus könnten rein rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen Staaten die\nFlughafen Zürich AG ohnehin nicht direkt betreffen.\nDie angefochtene Bestimmung sei sodann unstatthaft, weil sie nicht\nsachbezogen sowie unnötig und damit unverhältnismässig sei. Sie stehe\nnicht in einem engen Verhältnis zur Betriebskonzession, die in erster\nLinie das Recht und die Pflicht, einen Flughafen für den nationalen und\ninternationalen Verkehr zu betreiben, umfasse. Die Beschwerdeführerin\nkönne nicht mittels Auflagen zu einem Verhalten gezwungen werden, welches\nsich nicht notwendig aus dem besonderen Verhältnis ergebe, das durch das\nRecht und die Pflicht einen Flughafen zu betreiben, automatisch entstehe.\nWeiter sei der angefochtene Satz 3 der Dispositiv-Ziff. 3.2 völlig unbestimmt\nund unklar. Weder werde festgehalten, was der Ausdruck «sämtliche\nVerpflichtungen» bedeute oder beinhalte, noch werde bestimmt, wie hoch\ndiese Verpflichtungen die Flughafen Zürich AG in finanzieller Hinsicht\nbelasten könnten. Eine solche Klausel zulasten der Konzessionärin laufe\ndem Grundsatz der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns zuwider und\ngefährde den Anspruch auf finanzielles Gleichgewicht. Schliesslich greife die\nangefochtene Auflage in unzulässiger Weise sowohl in die Eigentumsgarantie\nals auch in die Wirtschaftsfreiheit ein.\n\n"}