{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-90--_2006-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007475.pdf?ID=150007475", "Checksum": "75c1e7350fd5c087f3737c0e6d5dc2e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 03.05.2006 JAAC 70.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:06", "Checksum": "7b7a186a304fbfb8b96f36051274e084", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 03.05.2006 JAAC 70.90 \r\n\n 2\nein Synthesebericht über die volkswirtschaftliche Bedeutung des Flughafens\nZürich für die Schweiz, der Nachweis des Handelsregistereintrags, Unterlagen\nzur Finanzierung des Flughafens, Informationen über den zuständigen\nFlugplatzleiter sowie ein Schreiben des Regierungsrats des Kantons Zürich\nvom 12. Juli 2000 bei, in dem der Regierungsrat den Vorsteher des UVEK\nersucht hatte, die neue Betriebskonzession per 1. Juni 2001 der Flughafen\nZürich AG zu erteilen.\nDie Flughafen Zürich AG betonte in ihrem Gesuch, sie habe sämtliche Aktiven\nund Passiven sowie die Flughafenbetriebsorganisation vom Kanton Zürich\nübernommen. Sie sei deshalb vollumfänglich in der Lage, den Flughafen\nZürich gemäss den Zielsetzungen und Vorschriften des Bundes mit allen\nRechten und Pflichten zu betreiben.\n2. Das mit der Instruktion des Verfahrens betraute Bundesamt für\nZivilluftfahrt (BAZL) publizierte das Konzessionsgesuch im Bundesblatt\nvom 27. Februar 2001 und hörte die betroffenen Kantone, die Landkreise\nKonstanz und Waldshut sowie das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)\nund das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; seit dem 1.\nJanuar 2006: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) an. Über 1’000 Privatpersonen,\nUnternehmen, Organisationen und Gemeinwesen erhoben in der Folge beim\nBAZL Einsprache gegen das Konzessionsgesuch.\n3. Mit Verfügung vom 31. Mai 2001 erteilte das UVEK der Flughafen\nZürich AG unter verschiedenen Auflagen eine Konzession zum Betrieb\ndes Flughafens Zürich für die Dauer vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Mai\n2051. Das UVEK kam in seiner Verfügung zum Schluss, dass das von\nder Flughafen Zürich AG unterbreitete Konzessionsgesuch unter den\ngegebenen Umständen den rechtlichen Anforderungen genüge, obwohl es\nkeinen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) enthalte. Art. 74a Abs. 2 der\nVerordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt\n(VIL, SR 748.131.1) sehe zwar vor, dass bei der erstmaligen Erneuerung\nder Betriebskonzession der Landesflughäfen (Genf und Zürich) im Jahr\n2001 sämtliche Regelungen des Betriebsreglements zu überprüfen seien\nund eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden\nmüsse. Die mit dem in Verhandlung stehenden Staatsvertrag zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweiz verbundene Regelung über die\nBenützung des süddeutschen Luftraums werde jedoch aller Voraussicht nach\nzu Änderungen der An- und Abflugverfahren und somit zu einem veränderten\nBetriebskonzept führen. Da im jetzigen Zeitpunkt bloss die wesentlichen\nEckwerte dieser neuen Regelung bekannt seien, könne heute noch kein neues\nBetriebskonzept vorgelegt werden. Die in Art. 74a Abs. 2 VIL vorgesehene\ngesamthafte Überprüfung des Betriebsreglements könne folglich erst\nerfolgen, wenn nach Abschluss des Staatsvertrags ein auf dessen Regelungen\nbasierendes Betriebskonzept erarbeitet und zur Genehmigung eingereicht\nworden sei. Auf der Basis der staatsvertraglichen Regelungen würden auch\ndie anlagespezifischen Aussagen des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt\n(SIL) in einem raumplanerischen Abstimmungs- und Koordinationsprozess\nerarbeitet und festgelegt werden können. Sollten sich aus diesem Prozess, aus\nder später erfolgenden gesamthaften Überprüfung des Betriebsreglements\noder aus anderen Gründen Belastungen der Flughafen Zürich AG ergeben\n- zu denken sei an Einschränkungen des Betriebs oder an Veränderungen\nder Infrastruktur -, so habe die Flughafen Zürich AG diese Belastungen\n\n"}