36a Abs. 4 LFG). Ihr steht damit - auch hinsichtlich allfälliger Eingriffe ins Eigentum durch übermässige Lärmimmissionen - die Befugnis zu enteignungsrechtlichen Eingriffen grundsätzlich zu. Gegenstand der Enteignung können gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, so unter anderem die Rechte auf Abwehr