Gewisse Anträge nehmen (auch) Bezug auf Eigentumsbeschränkungen und verlangen etwa den Ausgleich von Vermögensnachteilen. Es dürfe zu keinen Beeinträchtigungen von Grundeigentum oder sonstigen Vermögenswerten kommen. Ansonsten sei zumindest im Rahmen von geeigneten Verfahren zu gewährleisten, dass den Betroffenen die volle Entschädigung zukomme. Sämtliche dieser Anträge sprengen den Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Flughafenhalterin mit der Erteilung der Betriebskonzession auch das Enteignungsrecht übertragen wurde (Art. 36a Abs. 4 LFG).