17. Im Weiteren wird vereinzelt bemängelt, das BAZL habe sich in seiner Genehmigungsverfügung zu wenig oder gar nicht mit den kantonalen und kommunalen Grundlagen der Raumplanung (insbesondere dem zürcherischen Richtplan) auseinander gesetzt und es sei diesbezüglich keine Abstimmung - mangels Objektblatt insbesondere auch nicht zwischen SIL und Richtplänen - erfolgt.