Die Lärmbelastungskataster geben nach Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem die ermittelte Lärmbelastung, die angewendeten Berechnungsverfahren, die in der Nutzungsplanung festgelegte Nutzung der lärmbelasteten Gebiete, die Anlagen und ihre Eigentümer sowie (neu) die Anzahl Personen, die von über den massgebenden Belastungsgrenzwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist, an. Nach der alten Fassung von Art. 37 Abs. 3 LSV sollten die im Lärmbelastungskataster festgehaltenen Lärmimmissionen überdies für die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen, für die Erteilung von Baubewilligungen und für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden massgebend sein.