Eingefügt wurden einzig - abgesehen von den vorne unter E. 9.5 ff. bereits abgehandelten Änderungen - Verschärfungen, die sich aus den Auflagen der Baukonzession Dock Midfield ergaben (etwa die Einschränkung, dass Abflüge des Charterverkehrs nur noch bis 22.00 Uhr gestattet sind; vgl. Art. 11 Abs. 1 des angefochtenen Reglements). Sämtliche der gestellten Anträge zielen - wenn auch in unterschiedlichem Ausmass - auf eine Abänderung der bisherigen, der Nachtflugordnung des Bundes in der VIL (vgl. Art. 39 ff. VIL) entsprechenden Regelungen der Nachtbetriebszeiten ab. Es geht damit um zusätzliche Betriebseinschränkungen, die ganz überwiegend umweltrechtlich begründet werden. Sie müssten somit