Es sind lediglich die im Rahmen der 5. Bauetappe vom UVEK verfügten und vom Bundesgericht bestätigten betrieblichen Auflagen zu übernehmen sowie zwingende Anpassungen an geänderte Bestimmungen des übergeordneten Rechts - insbesondere der VIL - vorzunehmen. Im Vergleich zum alten Reglement sind somit keine Änderungen von Artikeln zulässig, die ausserhalb der obgenannten Kategorien (Auflagen Dock Midfield und weitere zwingende Anpassungen) anzusiedeln und trotzdem als Änderungen des (Flug‑) Betriebskonzepts zu bezeichnen sind. Nur so kann der vorläufige Verzicht auf die Gesamtüberprüfung und die UVP gerechtfertigt werden.