Ob dieser «Gesamtaufwisch» der von Art. 74a Abs. 2 VIL verlangten Gesamtschau entspricht, wird im hängigen Genehmigungsverfahren vom BAZL zu prüfen sein. Unverständlich und verfahrensrechtlich problematisch erscheint zudem, dass selbst nach durchgeführtem Meinungsaustausch unter den verschiedenen Instanzen zur Frage der Zuständigkeit zur Fristverlängerung mit der Abänderung der Konzessionsauflage bis am 2. Dezember 2003 zugewartet wurde. Diese wurde damit - trotz früherer Beschlüsse des UVEK - erst weit im Nachhinein verfügt, nachdem die ursprüngliche Jahresfrist schon über ein Jahr abgelaufen war.