74a Abs. 2 VIL und der eindeutig umschriebenen Frist in der Konzessionsauflage, die ursprünglich eigentlich nicht als verlängerbar angeschaut wurde, sind die mehrfachen Fristverlängerungen aber rechtlich fragwürdig. Da der Flughafen Zürich AG (und dem BAZL wie auch dem UVEK) schon bald klar sein musste, dass es sich beim neu einzureichenden Betriebsreglement im Wesentlichen bloss um eine Art «Gesamtaufwisch» der verschiedenen bisherigen Betriebsreglementsänderungen handeln konnte, hätte eine über Ende 2003 verlängerte Frist trotz der besonderen Umstände selbst durch eine grosszügige Auslegung des Zweckes von Art.