Betriebskonzepts, das als Vorgabe für das neue Betriebsreglement dienen werde. Das BUWAL führt aus, dass es (nur) angesichts dieser besonderen Umstände die verfügte Lösung als vertretbar erachte. 9.3.3. Dem ist beizupflichten, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die angesprochene Frist in der Betriebskonzession später um über ein Jahr verlängert wurde (vorne E. 9.2). Das UVEK führte dazu in der Fristverlängerungsverfügung vom 2. Dezember 2003 aus, im Rahmen der Koordinationsgespräche zum SIL habe es sich damit einverstanden erklärt, dass das neue Betriebsreglement bis Ende 2002 eingereicht werde.