Ohne diese klar umschriebene Auflage in der Konzession wäre vorliegend der erwähnten Übergangsbestimmung nicht Genüge getan. Auch das BUWAL, welches ursprünglich mit Stellungnahme vom 17. April 2001 noch eine wortgetreue Befolgung von Art. 74a Abs. 2 VIL verlangte, geht in seinem Fachbericht vom 12. Dezember 2001 an die REKO/UVEK davon aus, dass die Konzessionärin - nachdem der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland nunmehr abgeschlossen worden sei - in jedem Fall das Betriebsreglement mitsamt Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) bis zum 18. Oktober 2002 beim BAZL einzureichen habe. In diesem Zusammenhang seien bereits Verhandlungen eingeleitet worden für die Wahl eines neuen