Auf eine erneute Prüfung der gleichen Sachverhalte könne somit verzichtet werden. Weiter führt das BAZL in der angefochtenen Verfügung aus, die in Art. 74a Abs. 2 VIL verlangte vollständige Überprüfung des Betriebsreglements sei heute noch nicht möglich. Die mit dem in Verhandlung stehenden Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz verbundene Regelung über die Benutzung des süddeutschen Luftraums werde aller Voraussicht nach zu Änderungen der An- und Abflugverfahren und somit zu einem veränderten Betriebskonzept führen.