15 Kraft gesetzt. Weitere Änderungsverordnungen folgten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Staatsvertrags. Diese deutschen Verordnungen waren in ihrem Bestand von Anfang an unabhängig vom im März 2003 definitiv gescheiterten Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz (vgl. Entscheid REKO/UVEK vom 23. Juni 2003, B-2003-23, Ziff. 3). Damit bestand ab dem 1. September 2001 auf deutscher Seite eine umfassende Regelung der deutsches Hoheitsgebiet berührenden An- und Abflugverfahren des Flughafens Zürich.