6.4.3. Aufgrund des beschriebenen impliziten Einverständnisses und der Duldung Deutschlands, welche völkerrechtliche Wirkungen entfaltet, kann offen bleiben, ob und inwiefern sich auf Schweizer (oder deutscher) Seite Ansprüche aus anderweitigen völkerrechtlichen Grundlagen, welche auf vorliegenden Sachverhalt gegebenenfalls Anwendung finden könnten, ergeben. So ist beispielsweise nicht auszuschliessen, dass sich aus Bestimmungen des Chicago-Übereinkommens (insbesondere betreffend Durchund Überflüge) Rückschlüsse auf die Zulässigkeit des An- und Abflugverkehrs des Flughafens Zürich über deutschem Gebiet ziehen lassen.