Soweit ersichtlich wurde diese deutsche Ersatzregelung nicht einmal in eine rechtlich verbindliche (Erlass‑) Form umgesetzt, sondern verblieb eine blosse Arbeitsgrundlage. Verschiedene Forderungen derselben flossen bereits in die Eckwerte vom 23. April 2001 ein, womit spätestens ab diesem Zeitpunkt - auch angesichts der von Deutschland für die Umsetzung des künftigen Staatsvertrags zugestandenen Übergangsfrist von 41 Monaten - davon ausgegangen werden konnte, das Betriebskonzept bleibe bezüglich Benutzung des deutschen Luftraums mit deutscher Einwilligung oder Duldung bis auf weiteres unverändert (sofern dies nicht ohnehin noch ausdrücklich