6.1. Die Tatsache, dass die am vorliegenden Verfahren beteiligten deutschen Beschwerdeführenden, welche sich hauptsächlich auf die deutsche Lufthoheit (und deren Aus- respektive Sperrwirkungen) berufen, nicht selbst Träger dieses Hoheitsrechtes sind, lässt die verschiedenen Vorbringen, die ausdrücklich oder sinngemäss eine Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze rügen, hier nicht als unzulässig erscheinen. Zum Bundesrecht, dessen Verletzung gemäss Art. 49 Bst. a VwVG gerügt werden kann, zählen auch die Normen des Völkerrechts, sobald sie für die Schweiz rechtskräftig geworden sind.