Anflüge zum und Abflüge vom Flughafen Zürich über deutsches Hoheitsgebiet seien grundsätzlich unzulässig, da es sich hierbei nicht um völkerrechtlich gestattete Überflüge handle. Infolge der Kündigung der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland herrsche ein vertragsloser Zustand, was vom BAZL ebenso wenig berücksichtigt worden sei wie seither zwischen den beiden Ländern im Hinblick auf einen zukünftigen Staatsvertrag vereinbarte Eckwerte zur Benutzung deutschen Luftraums. Es würden momentan und in Zukunft in einem nicht mehr akzeptablen Ausmass Lasten auf Deutschland abgewälzt.