62b Abs. 3 RVOG). Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig der Leitbehörde und des Resultats eines Bereinigungsverfahrens die Fachbehörden gegenüber einer Rechtsmittelbehörde stets befugt sind, über ihre Stellungnahmen selbständig Auskunft zu geben (Art. 62b Abs. 4 RVOG). (...) 6. Die deutschen Beschwerdeführenden (Beschwerdeführende 1 bis 6 und 10) bringen mit jeweils gleicher oder ähnlicher Begründung vor, für die Benutzung deutschen Luftraums bestehe keine rechtliche Grundlage mehr. Anflüge zum und Abflüge vom Flughafen Zürich über deutsches Hoheitsgebiet seien grundsätzlich unzulässig, da es sich hierbei nicht um völkerrechtlich gestattete Überflüge handle.