11 den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch (Art. 62b Abs. 1 RVOG, vgl. auch die weiteren Absätze des Artikels für den Fall des Gelingens oder Misslingens der Bereinigung). Auf diese zwingenden gesetzlichen Vorschriften (vgl. auch Entscheid REKO/UVEK vom 31. Juli 2000, B-2000-67, E. 6.5 f., teilweise publiziert in: VPB 64.119) wird für Betriebsreglementsverfahren in Art. 36d Abs. 3 LFG ausdrücklich verwiesen.