4.11. Im Weiteren bemängelt der Kanton Aargau, im Konzessionsverfahren des UVEK wie im Betriebsreglementsverfahren des BAZL seien ausser beim BUWAL und beim ARE bei keinen weiteren Fachbehörden Stellungnahmen eingeholt worden und es hätten keine Bereinigungsgespräche stattgefunden. Damit seien die Art. 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) verletzt worden.