Damit entfielen auch die dem Kanton Aargau gemäss SIL und RPV zustehenden Mitwirkungsmöglichkeiten (vorne E. 4.8.1). Unabhängig der noch im materiellrechtlichen Teil zu klärenden Fragen wie etwa derjenigen, inwieweit das vorliegende Reglement vom 31. Mai 2001 dem vorherigen entspricht, kann aufgrund der als gerichtsnotorisch geltenden damaligen grossen Unsicherheiten (in rechtlicher, politischer und auch wirtschaftlicher Hinsicht) über das künftige Betriebskonzept festgehalten werden, dass - wenn überhaupt - bestenfalls ein Sachplanungsprozess in Gang hätte gesetzt werden können, keinesfalls aber rechtzeitig zur Genehmigung des Betriebsreglements