9 Auslands zu sorgen (vgl. zudem Art. 19 RPV zur Anhörung der Kantone und Art. 20 RPV zum vorgesehenen Bereinigungsverfahren bei der eigentlichen Sachplanung). 4.8.2. Diese Grundsätze gelten für verschiedene Verfahren im Bereich von raumwirksamen Vorhaben, darunter auch für luftfahrtrechtliche, in welchen der Einbezug der Kantone und ihrer Interessen in verschiedener Hinsicht gesichert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, 1A.61/2003, E. 5.1). In Betriebsreglementsverfahren wird den erwähnten Anforderungen entsprochen, indem gemäss dem - wie das BAZL richtig erkannte - auch auf erstmalige Gesuche anwendbaren Art.