vgl. dazu, insbesondere zum Aufbau und wesentlichen Inhalt des SIL, ausführlich Teilentscheid REKO/UVEK vom 18. Februar 2003, Z-2001-58, VPB 70.43 E. 2.5.1 f. mit Hinweisen). Die Aussagen des SIL, auf welche sich der Kanton Aargau beruft, sind unter dem Abschnitt «Wirkung und Verhältnis zu den anderen Plänen nach RPG» (Teil I-2 des SIL) eingereiht und lauten wie folgt: «Stellt eine Behörde fest, dass sie bei der Ausübung einer raumwirksamen Tätigkeit nach Art. 1 RPV die Festlegungen des SIL berühren könnte, nimmt sie mit der fachlich zuständigen Bundesstelle (BAZL) Kontakt auf. Die tätige Behörde und das BAZL legen das weitere Vorgehen gemeinsam fest.