AS 2004 2155). Auf die einzelnen Ausführungen des Bundesgerichts in den genannten Entscheiden wird - soweit erforderlich - nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen: (...) 4.8. Der Kanton Aargau bringt weiter vor, er sei entgegen Art. 18 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) und dem Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL; Teile I-III B vom 18. Oktober 2000) nicht frühzeitig in das Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements einbezogen worden. Allfällige Konflikte hätten in der kurzen Zeit, die dem BAZL für das Verfahren zur Verfügung gestanden sei, nicht in der genügenden Tiefe erkannt werden können.