Mit Zwischenentscheid vom 18. Februar 2002 entschied die REKO/ UVEK über die Akteneinsicht der Beschwerdeführenden in verschiedene - mittels vorgängiger Verfügungen von der Flughafen Zürich AG angeforderte - Finanzierungs- und Vertragsunterlagen. Sie verfügte, die von der Flughafen Zürich AG am 11. Januar 2002 eingereichten Finanzierungsunterlagen würden den Beschwerdeführenden insoweit offen gelegt, als dadurch nicht kursrelevante Tatsachen oder Geschäftsgeheimnisse der Flughafen Zürich AG bekannt gegeben würden. In die am 6. Februar 2002 eingereichten Verträge werde hingegen keine Akteneinsicht gewährt.