Selbst wenn im Zeitpunkt der Genehmigung des Betriebsreglements bereits wesentliche Änderungen des Betriebs in naher Zukunft absehbar seien, bedeute das nicht, dass diese Änderungen schon jetzt berücksichtigt werden müssten. Sobald der Staatsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland vorliege, könne ein auf dessen Regelungen basierendes Betriebskonzept erarbeitet, zur Genehmigung eingereicht und entsprechend das Betriebsreglement einer vollständigen Prüfung im Sinne von Art. 74a Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) unterzogen werden.