Das Fehlen des Objektblatts Flughafen Zürich stellt keinen Hinderungsgrund für notwendige Anpassungen der flugbetrieblichen Belange dar (E. 16). - Koordinations- und Bereinigungsverfahren werden eine gegenseitige Abstimmung zwischen Richt- und Sachplanung (mit Berücksichtigung der kantonalen Richtpläne) herbeiführen, andernfalls der Bundesrat zu entscheiden hat (E. 17). - Auf Entschädigungsbegehren aus Eigentumsbeschränkungen ist im vorliegenden Betriebsreglementsverfahren nicht einzutreten. Dafür stehen die formellen Enteignungsverfahren zur Verfügung (E. 19).