Ab dem 1. September 2001 bestand auf deutscher Seite eine umfassende Regelung der entsprechenden An- und Abflugverfahren mittels Durchführungsverordnungen (E. 6.4.4). - Eine Verschiebung der nach Art. 74a Abs. 2 VIL nötigen Gesamtüberprüfung des Betriebsreglements mitsamt Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) war - insbesondere aufgrund ungeklärter Fragen zum künftigen Betriebskonzept - zulässig. Die spätere Nachholung wurde mittels Konzessionsauflage sichergestellt (E. 9). Das Flugbetriebskonzept war bereits im Rahmen der Konzessionsverfahren für die 5. Bauetappe einer UVP unterzogen worden (E. 9.4.1).