- Die Flughafen Zürich AG und das BAZL hatten keinerlei gesicherte und verbindliche Angaben über die in absehbarer Zukunft noch mögliche Benutzung des süddeutschen Luftraums. Der noch ungeklärten Lage wurde mit Verpflichtungen in der Konzessionsverfügung Genüge getan. In mehrfacher Hinsicht war ein implizites Einverständnis oder zumindest eine Duldung Deutschlands bezüglich der vorerst unveränderten Benutzung deutschen Luftraums erkennbar (E. 6). Ab dem 1. September 2001 bestand auf deutscher Seite eine umfassende Regelung der entsprechenden An- und Abflugverfahren mittels Durchführungsverordnungen (E. 6.4.4).