{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 28\nDass der Flughafen Zürich mit den Richtplänen des Kantons Zürich und der\numliegenden Nachbarkantone sowie mit den kommunalen Nutzungsplänen\nder vom Fluglärm stark betroffenen Gemeinden in Konflikt steht, trifft zu\nund musste bisher auch vom Bundesgericht als Tatsache hingenommen\nwerden (vgl. insbesondere BGE 126 II 522 E. 51). Der Sachplanungsprozess\nbeim Flughafen Zürich ist - wie soeben in E. 16 ausgeführt - noch nicht\nabgeschlossen und das (neue) Koordinationsprotokoll, welches der\nräumlichen Abstimmung der Flughafenanlagen mit der umgebenden\nNutzung dienen und dem künftigen Objektblatt zugrunde liegen soll, ist\nerst in Ausarbeitung. Wie das BAZL richtig bemerkt, fehlte deshalb bei\nder Genehmigung des angefochtenen Betriebsreglements die Basis für\neine fundierte Auseinandersetzung mit den kantonalen und kommunalen\nRaumplanungen. Diese wird erst - soweit dann bereits möglich - im\nRahmen des Genehmigungsverfahrens für das so genannt vorläufige\nBetriebsreglement geführt werden können. Bestehen widerstreitende\nInteressen zwischen den kantonalen Planungszielen und den vom Bund im\nSachplan beabsichtigten Festsetzungen, ist gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 12\nAbs. 1 RPG ein Koordinations- und Bereinigungsverfahren vorgesehen. Die\nkantonalen Richtpläne stehen auch einem neuen Flughafen-Betriebskonzept\nnicht per se entgegen. Erst recht gilt dies vorliegend für das weitgehend\n(noch) unveränderte Betriebskonzept, womit gewisse aus der mangelnden\nÜbereinstimmung resultierende Nutzungskonflikte wie eingangs angetönt\nhinzunehmen sind. Für die Zukunft ist festzuhalten, dass Richt- und\nSachplanung gegenseitiger Abstimmung bedürfen und fortlaufend\nan die eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen\nanzupassen sind. Es wird daher auch Sache der am Koordinations- und\nBereinigungsverfahren beteiligten Behörden sein, einen gangbaren Weg\nzwischen den sich widerstreitenden Interessen der Flughafenhalterin\nund der betroffenen Anwohner und Gemeinwesen zu finden (Urteil des\nBundesgerichts vom 31. März 2004, 1A.244/2003 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Sollte\ntrotz Bereinigungsverfahren keine Einigung zustande kommen, wird der\nBundesrat über die gegenseitige Abstimmung entscheiden müssen (Art. 12 Abs.\n3 RPG).\nDie vorgebrachten Rügen sind somit hier abzuweisen.\n(...)\n19. Gewisse Anträge nehmen (auch) Bezug auf Eigentumsbeschränkungen und\nverlangen etwa den Ausgleich von Vermögensnachteilen. Es dürfe zu keinen\nBeeinträchtigungen von Grundeigentum oder sonstigen Vermögenswerten\nkommen. Ansonsten sei zumindest im Rahmen von geeigneten Verfahren zu\ngewährleisten, dass den Betroffenen die volle Entschädigung zukomme.\nSämtliche dieser Anträge sprengen den Rahmen des vorliegenden Verfahrens.\nEs ist darauf hinzuweisen, dass der Flughafenhalterin mit der Erteilung\nder Betriebskonzession auch das Enteignungsrecht übertragen wurde (Art.\n36a Abs. 4 LFG). Ihr steht damit - auch hinsichtlich allfälliger Eingriffe\nins Eigentum durch übermässige Lärmimmissionen - die Befugnis zu\nenteignungsrechtlichen Eingriffen grundsätzlich zu. Gegenstand der\nEnteignung können gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni\n1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) auch die aus dem Grundeigentum\nhervorgehenden Nachbarrechte, so unter anderem die Rechte auf Abwehr\n\n29\nder im Sinne von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.\nDezember 1907 (ZGB, SR 210) übermässigen Einwirkungen, bilden. Nach\nArt. 20 Abs. 1 USG besteht unter Umständen auch (bloss) ein Anspruch auf\npassive Schallschutzmassnahmen. Ob Lärmeinwirkungen, die sich aus dem\nFlughafenbetrieb ergeben, einen enteignungs- oder umweltschutzrechtlichen\nAnspruch auf Schallschutz oder Entschädigung entstehen lassen könnten, ist\nnicht im (vorliegenden) Betriebsreglementsverfahren zu prüfen (insgesamt\nUrteil des Bundesgerichts vom 31. März 2004, 1A.246/2003 E. 1.2; vgl.\nauch BGE 126 II 522 E. 50). Dafür stehen insbesondere die formellen\nEnteignungsverfahren zur Verfügung, in welchen Entschädigungsforderungen\nangemeldet und auch dann Einsprachen erhoben werden können, wenn\ndas Enteignungsverfahren erst auf Begehren von Nachbarn wegen\nübermässiger Einwirkungen eröffnet werden muss. Enteignungsrechtliche\nEinsprachen sind zwar nach neuem Recht grundsätzlich im kombinierten\nPlangenehmigungsverfahren gemäss Art. 37 ff. LFG zu erheben und werden\ndurch die Plangenehmigungsbehörde beurteilt (vgl. Art. 37f Abs. 2 und\nArt. 37h Abs. 1 LFG). Dies mindert aber die Funktion der - ursprünglichen\n- enteignungsrechtlichen Einsprache nicht, zumal übermässige Immissionen\noft unabhängig von der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens\neintreten. Auch in solch einem Fall stehen den von übermässigen\nEinwirkungen Betroffenen weiterhin alle sich aus dem Enteignungsgesetz\nergebenden Ansprüche zu und können diese im nachträglich eröffneten\nEnteignungsverfahren mit Einsprache bewirken, dass die Zulässigkeit und der\nUmfang der Enteignung von der Einsprachebehörde verbindlich festgelegt\nwird (insgesamt BGE 130 II 394 E. 6 mit Hinweisen, vgl. auch E. 7 ff.).\nAuf die angeführten Anliegen ist somit im vorliegenden\nBetriebsreglementsverfahren nicht einzutreten.\n(...)\n\n30\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.44 - Auszug aus dem Entscheid Z-2001-58 der Eidgenössischen\nRekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 16. Dezember 2004; vgl. Entscheide\ndes Bundesgerichts 1A.22/2005, 1A.23/2005 und 1A.24/2005, alle vom 4. Juli 2005\n[Bestätigung des ...\n\n"}