{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 27\ndieser Stelle offen gelassen werden. Sicher ist, dass aufgrund der Sachlage im\nJahre 2001 nicht verlangt werden konnte, dass der anlagespezifische Teil des\nSIL für den Flughafen Zürich bereits als Grundlage für das hier angefochtene\nBetriebsreglement hätte zur Verfügung stehen und entsprechend angewendet\nwerden müssen. Im Gegenteil zeichnet sich aus verschiedenen Gründen\nselbst jetzt noch ein weiter gehender, längerer Koordinationsbedarf bei\nder Ausarbeitung des Objektblatts Flughafen Zürich ab (insgesamt vorne\nE. 4.8.3.2. Im Übrigen stellt die Tatsache, dass das Sachplanverfahren noch\nnicht abgeschlossen ist und die Objektblätter für die Landesflughäfen noch\nausstehen, keinen Hinderungsgrund für notwendige Anpassungen der\nflugbetrieblichen Belange dar (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2004,\n1A.244/2003 E. 3.2.3). Ob dazu auch der gekröpfte Nordanflug, koordinierte\nLandungen auf die Pisten 28 und 34 («dual landing») oder der so genannte\n«wide left turn» gehören, ist allerdings fraglich.\nEs kann dabei in aller Regel nicht verlangt werden, dass ein\nGenehmigungsverfahren für ein Betriebsreglement wegen des für den\nFlughafen Zürich immer noch nicht abgeschlossenen Sachplanungsprozesses\nfür längere Zeit aufgeschoben wird. Vielmehr hat auch hier die\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin - welche am Koordinationsprozess\nfür das Objektblatt bloss mitbeteiligt und nicht federführend ist - einen\nAnspruch auf Behandlung des Genehmigungsgesuchs innert angemessener\nFrist (vgl. vorne E. 14 mit Hinweis). Es ist denn auch zu betonen, dass\ndas Fehlen des Objektblatts für den Flughafen Zürich nicht zu einer\nEinschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten für die Betroffenen führt. Die\nSachpläne sind einzig für die Behörden sowie für die mit der Wahrnehmung\nöffentlicher Aufgaben betrauten Personen und Organisationen, nicht\naber für Private rechtlich verbindlich (Art. 22 RPV). Würde somit das\nObjektblatt für den Flughafen Zürich mit entsprechenden flugbetrieblichen\nRahmenbedingungen bereits vorliegen, so änderte dies nichts daran, dass\nsich die Anwohner gegen diese Vorgaben nur insofern im Einsprache- und\nRechtsmittelverfahren zur Wehr setzen könnten, als sie im Betriebsreglement\numgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, 1A.64-69/2003 E.\n6.1.3; vgl. auch vorne E. 4.8.3 mit Hinweisen).\nDie Anwendung für das Betriebsreglement vom 31. Mai 2001 hatte sich damit\n- soweit vorliegend überhaupt relevant - auf den am 18. Oktober 2000 durch\nden Bundesrat genehmigten allgemeinen Teil des SIL zu beschränken. Es ist\ndabei - entgegen zumindest sinngemässen Rügen - nicht ersichtlich, inwiefern\ndiese Umsetzung nicht korrekt erfolgt wäre. Mit Blick auf das soeben\nDargelegte betreffend Rechtsmittelmöglichkeiten für die Betroffenen ist\nschliesslich festzuhalten, dass auf Rügen (etwa der Beschwerdeführenden 17\nund 18), die sich nicht gegen die Umsetzung, sondern den bereits genehmigten\nInhalt des SIL selber richten, nicht einzutreten ist. Diesbezügliche Begehren\ngehen über den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus.\n17. Im Weiteren wird vereinzelt bemängelt, das BAZL habe sich in seiner\nGenehmigungsverfügung zu wenig oder gar nicht mit den kantonalen und\nkommunalen Grundlagen der Raumplanung (insbesondere dem zürcherischen\nRichtplan) auseinander gesetzt und es sei diesbezüglich keine Abstimmung -\nmangels Objektblatt insbesondere auch nicht zwischen SIL und Richtplänen -\nerfolgt.\n\n"}