{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 26\nund der Anfechtbarkeit des Lärmbelastungskatasters nicht geklärt. Weder\ndas Verordnungs- noch das Gesetzesrecht würden ein Auflage- und ein\nRechtsschutzverfahren hinsichtlich des Lärmbelastungskatasters vorsehen.\nDieser sei daher auch nach der (damaligen) Änderung von Art. 37 LSV\nein bestenfalls für die Behörden massgebliches Inventar, das keine\ngrundeigentümerverbindlichen Wirkungen entfalten könne. Ohnehin\nwerde der Wechsel vom System der luftfahrtrechtlichen Lärmzonen zum\numweltschutzrechtlichen Institut des Lärmbelastungskatasters erst dann\nvollzogen sein, wenn auch das massgebliche Gesetzesrecht, insbesondere\ndie Bestimmungen von Art. 42 ff. LFG, die nötige Anpassung erfahren\nhabe und die den Rechtsschutz und die Entschädigung betreffenden\nVerfahrensprobleme gelöst seien (BGE 126 II 522 E. 49).\n14.2. Trotz den kürzlich erfolgten Anpassungen der LSV wurden diese vom\nBundesgericht gerügten rechtlichen Unklarheiten bis heute nicht wirklich\nbehoben, insbesondere was die einschlägigen Regelungen im LFG anbelangt.\nUngeachtet dieser Unvollständigkeiten ist betreffend die im Moment\nbestehende Regelung zu betonen, dass der Genehmigungsvoraussetzung von\nArt. 25 Abs. 1 Bst. d VIL Genüge getan ist, wenn der Lärmbelastungskataster\nfestgesetzt werden kann. Verlangt wird also im Zeitpunkt der Genehmigung\nnicht bereits das Vorliegen des Katasters, sondern bloss, dass die notwendigen\nGrundlagen (wie u.a. Berechnungsverfahren und ermittelte Lärmwerte\netc.) für die Festsetzung zur Verfügung stehen. Solange das (definitive\noder zumindest vorläufige) Betriebskonzept für den Flughafen Zürich\nnoch nicht feststeht, fehlen aber - und vor allem - auch in tatsächlicher\nHinsicht die notwendigen Grundlagen, die für die Ausarbeitung eines\naktuellen Lärmbelastungskatasters erforderlich sind. Der definitive\nLärmbelastungskataster für den Flughafen Zürich, der über die - den\nenteignungsrechtlichen allenfalls vorgehenden - umweltschutzrechtlichen\nAnsprüche auf Lärmschutz Aufschluss geben soll, steht deshalb auch\nheute immer noch aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2004,\n1A.245/2003 E. 5; zu den enteignungs- und umweltschutzrechtlichen\nAnsprüchen der Flughafenanwohner vgl. im Übrigen hinten E. 19). Selbst\nangesichts der eingangs erwähnten VIL-Bestimmung durfte das BAZL somit\ndas angefochtene Betriebsreglement genehmigen, obwohl klar war, dass\nder Lärmbelastungskataster noch nicht festgesetzt werden konnte. Ein\nlanger Aufschub einzig aus diesem Grund wäre auch mit Blick auf die\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, welche nicht verantwortlich ist für\ndie Ausarbeitung des Lärmbelastungskatasters, unverhältnismässig gewesen.\nDiese hat nämlich den Anspruch, dass ein Gesuch innert angemessener Frist\naufgrund des geltenden Rechts behandelt wird, unabhängig davon, ob dieses\nRecht in Zukunft ändern wird oder zu ergänzen ist (vgl. BGE 126 II 522 E. 10b).\n(...)\n16. Was die (materiellen) Rügen im Zusammenhang mit dem SIL anbelangt,\nkann weitgehend auf das bereits unter E. 4.8 ff. vorne Ausgeführte verwiesen\nwerden. So ist es eine bedauerliche Tatsache, dass beim Flughafen Zürich die\ngesetzlich vorgesehenen Planungsprozesse den tatsächlichen Entwicklungen\nnun schon seit längerer Zeit hinterherlaufen und das Objektblatt Flughafen\nZürich - als notwendiger anlagespezifischer Teil des SIL - auch im Jahre 2004\nimmer noch ausstehend ist (vgl. E. 4.8.3 vorne mit Hinweisen). Was dies für\ndie späteren Betriebsreglementsverfahren im Einzelnen bedeutet, kann an\n\n"}