{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 25\n(insbesondere hinsichtlich der mit Verfügung vom 23. Juni 2003 festgesetzten\nAuflage, dass flugplanmässige Landungen des Linienverkehrs auf den Pisten\n28 und 34 erst ab 06.00 Uhr zulässig seien).\n12.2. Abzuweisen ist ebenfalls der Zusatzantrag der Beschwerdeführenden\n8, für Ausnahmebewilligungen ausserhalb der «gewöhnlich zulässigen\nZeiten» sei allein das BAZL zuständig zu erklären und das Begehren der\nBeschwerdeführenden 10 und 11, auf die Erteilung solcher Bewilligungen sei\nüberhaupt zu verzichten. Für beides besteht im vorliegenden Verfahren kein\nAnlass, umso weniger, als diese Begehren der Nachtflugordnung des Bundes\nwidersprechen: Gemäss Art. 39 Abs. 3 VIL kann bei unvorhergesehenen\nausserordentlichen Ereignissen der Flugplatzhalter, d. h. hier die Flughafen\nZürich AG, Ausnahmen gewähren. Diese Befugnis wurde gemäss altem\nReglement von der Flughafendirektion ausgeübt, unter der Voraussetzung des\nVorliegens bloss «wichtiger Gründe». Soweit das BAZL gewisse Bewilligungen\nerteilen konnte, ist diese Möglichkeit seit der Änderung der VIL im Jahre\n2000 entfallen. Dies und der neue Wortlaut der genannten VIL-Bestimmung\n- wie angetönt eine Verschärfung - wurde nun zu Recht im angefochtenen\nBetriebsreglement entsprechend nachgeführt. Die Flughafenhalterin hat dabei\ndem BAZL die gewährten Ausnahmen zu melden (Art. 39 Abs. 3 Satz 2 VIL). Es\nbesteht demnach auch keine Grundlage, darüber hinaus die Flughafen Zürich\nAG zu verpflichten, die gemäss den Art. 9 bis 13 des Reglements gewährten\nAusnahmen jeweils (mindestens im Internet) detailliert zu veröffentlichen,\nwie die Beschwerdeführenden 11, 17 und 18 verlangen. Weil das BAZL\nohnehin direkte Aufsichtsbehörde der Flughafen Zürich AG ist und generell\nbei allfälligen Unregelmässigkeiten einzugreifen hat (vgl. Art. 3b und 26 VIL),\nsieht die REKO/INUM hier keinen zusätzlichen Handlungsbedarf. Auch dieser\nAntrag ist damit abzuweisen.\n(...)\n14. Verschiedene Beschwerdeführende bemängeln, dass der\nLärmbelastungskataster fehle, obwohl dessen Festsetzung eine Voraussetzung\nzur Genehmigung des Betriebsreglements sei (Art. 25 Abs. 1 Bst. d VIL).\n14.1. Der Lärmbelastungskataster ist ein Instrument der LSV. Gemäss\nArt. 37 Abs. 1 LSV (in der seit 1. Oktober 2004 gültigen Fassung) hält\ndie Vollzugsbehörde bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen\ndie nach Art. 36 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster\nfest (Lärmbelastungskataster). Die Lärmbelastungskataster geben\nnach Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem die ermittelte\nLärmbelastung, die angewendeten Berechnungsverfahren, die in der\nNutzungsplanung festgelegte Nutzung der lärmbelasteten Gebiete, die\nAnlagen und ihre Eigentümer sowie (neu) die Anzahl Personen, die von über\nden massgebenden Belastungsgrenzwerten liegenden Lärmimmissionen\nbetroffen ist, an. Nach der alten Fassung von Art. 37 Abs. 3 LSV sollten\ndie im Lärmbelastungskataster festgehaltenen Lärmimmissionen\nüberdies für die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen, für\ndie Erteilung von Baubewilligungen und für Schallschutzmassnahmen\nan bestehenden Gebäuden massgebend sein. Das Bundesgericht hat in\nseinem Baukonzessionsentscheid vom 8. Dezember 2000 Art. 37 LSV\nkritisiert und festgestellt, auch nach dem (damaligen) neuen Wortlaut\ndieser Verordnungsbestimmung seien die Fragen der rechtlichen Bedeutung\n\n"}