{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 24\n(bezüglich deutschem Hoheitsgebiet), 22.00 Uhr oder zumindest 23.00 Uhr\nbis 06.00 Uhr oder gar 07.00 Uhr auszudehnen (Beschwerdeführende 2 bis 6,\n8, 9, 11, 17, 18 und 19). Dabei seien nur minimale Ausnahmen zu gestatten\nrespektive für Ausnahmebewilligungen beschränkte Kontingente vorzusehen,\nderen Höhe von Jahr zu Jahr zu verringern sei (Beschwerdeführende 8). Das\nNachtflugverbot sei zudem an Samstagen und Sonntagen sowie an Feiertagen\nauf die Zeit von 20.00 Uhr bis 09.00 Uhr auszuweiten (Beschwerdeführer 19\nund Beschwerdeführende 2 bis 6 bezüglich des deutschen Hoheitsgebiets).\n12.1. Es ist eingangs festzuhalten, dass die Bestimmungen betreffend die\nNachtflugordnung für den Flughafen Zürich zum grossen Teil unverändert\naus dem alten Betriebsreglement vom 19. August 1992 übernommen wurden.\nEingefügt wurden einzig - abgesehen von den vorne unter E. 9.5 ff. bereits\nabgehandelten Änderungen - Verschärfungen, die sich aus den Auflagen\nder Baukonzession Dock Midfield ergaben (etwa die Einschränkung, dass\nAbflüge des Charterverkehrs nur noch bis 22.00 Uhr gestattet sind; vgl.\nArt. 11 Abs. 1 des angefochtenen Reglements). Sämtliche der gestellten\nAnträge zielen - wenn auch in unterschiedlichem Ausmass - auf eine\nAbänderung der bisherigen, der Nachtflugordnung des Bundes in der VIL\n(vgl. Art. 39 ff. VIL) entsprechenden Regelungen der Nachtbetriebszeiten\nab. Es geht damit um zusätzliche Betriebseinschränkungen, die ganz\nüberwiegend umweltrechtlich begründet werden. Sie müssten somit\nauch aus den gesetzlichen Grundlagen des Umweltrechts abgeleitet\nwerden können. Die rechtliche Ausgangslage bezüglich der verlangten\nBetriebszeiteneinschränkungen ist daher grundsätzlich gleich wie bei der\nsoeben behandelten Frage von Flugbewegungsbeschränkungen: Vorschriften,\naus welchen sich die Pflicht zur Einführung weiterer Einschränkungen\ndirekt ableiten liesse, sind zurzeit keine ersichtlich. Es sind aber zusätzliche\nEinschränkungen der Nachtbetriebszeiten auch keineswegs ausgeschlossen.\nVielmehr sind mit den seit dem Jahre 2001 verfügten provisorischen\nBetriebsreglementsänderungen (die zum grössten Teil noch nicht rechtskräftig\nsind) bereits Anpassungen erfolgt (vgl. insbesondere die mit Verfügung des\nBAZL vom 23. Juni 2003 festgesetzte Ausdehnung der Nachtflugsperre um\neine halbe Stunde auf 06.00 Uhr). Die Flughafen Zürich AG hat zudem mit dem\nGesuch für das so genannt vorläufige Betriebsreglement offenbar auch selber\neinen Antrag auf eine weitere Ausdehnung der Nachtflugsperre eingebracht.\nEine eingehende Behandlung und Beantwortung ist aber auch bei diesen\nAnliegen der Beschwerdeführenden nur im Rahmen einer umfassenden -\ninsbesondere umweltrechtlichen - Gesamtbetrachtung des gegenwärtigen\nFlughafenbetriebs möglich. Dazu müssen zuerst die Umweltauswirkungen -\nvor allem die resultierenden Lärmbelastungen - der An- und Abflugverfahren\ngemäss dem überarbeiteten Betriebskonzept bekannt sein. Eine umfassende\nÜberprüfung in diesem Sinne ist wie bereits erläutert (vorne unter anderen\nE. 11.3 mit Hinweisen) erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens\nfür das am 31. Dezember 2003 eingereichte Betriebsreglement möglich.\nDementsprechend sind an dieser Stelle sämtliche erwähnten Anträge\nhinsichtlich Nachtbetriebszeiten zurzeit abzuweisen. Es kann sich zudem\nauch hier die Frage stellen, ob durch die seitherigen Änderungsverfügungen\ndes BAZL diese Begehren nicht sogar teilweise gegenstandslos geworden sind\n\n"}