{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 23\ndes Bundesgerichts bisher jedenfalls nicht ausgeschlossen. Entsprechende\nAnliegen von Beschwerdeführenden scheiterten vielmehr unter anderem\ndaran, dass - bei jeweils eingehaltenen Lärmbelastungsgrenzwerten - bereits\ngenügend andere Massnahmen zum Schutz der Anwohner getroffen worden\nwaren oder ein Flugbewegungsplafond im Rahmen der erforderlichen\numfassenden Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung (dazu\nausführlich BGE 127 II 306 E. 8 und 9) als unverhältnismässig betrachtet\nwurde (so in BGE 129 II 331 E. 4.3; vgl. auch BGE 128 II 292 E. 6 betreffend\nHelikopterflugfeld). Als sehr einschneidendes Beispiel einer Betriebsvorschrift\nzur Emissionsbegrenzung könnte eine entsprechende Massnahme somit nur\nverfügt werden, wenn keine milderen Mittel mehr zur Verfügung stehen.\n11.3. Vertieftere Überlegungen zur Frage von Bewegungsbeschränkungen\nbeim Flughafen Zürich erübrigen sich an dieser Stelle, da hierzu die nötigen\nGrundlagen fehlen. Solche Massnahmen können erst eingehend diskutiert\nwerden, wenn auf der Grundlage eines neuen umfassenden UVB eine\nbetriebliche und umweltrechtliche Gesamtschau vorgenommen werden\nkann. Dass diese nicht im vorliegenden Verfahren möglich ist, wurde bereits\nangeführt. Auch das Bundesgericht hat sich im Urteil zu den Baukonzessionen\nfür die 5. Ausbauetappe in diesem Sinne geäussert: Im Zusammenhang mit\nAnträgen betreffend Ausdehnung des Nachtflugverbots und Plafonierung der\nnächtlichen Flugbewegungen führte es aus, falls das An- und Abflugsystem\nunter der Herrschaft der neuen Betriebskonzession erheblich geändert\nwerden müsse, werde das Konzept zum Schutz der Flughafenregion vor\nübermässiger - insbesondere nächtlicher - Lärmbelastung erneut überprüft\nwerden müssen. Das Bundesgericht sei nicht in der Lage, sich heute darüber\nauszusprechen, ob bei der Erneuerung des Betriebsreglements die verlangten\nzusätzlichen Beschränkungen des Nachtflugbetriebs angeordnet werden\nmüssten. Über diese Frage werde erst entschieden werden können, wenn auch\ndas dannzumalige An- und Abflugverfahren festgelegt sein werde. Das Gleiche\ngelte für Verkehrseinschränkungen während der Tagesstunden bzw. für die\nBegehren um Einräumung von «Ruhefenstern», um Pegelbegrenzungen für\nEinzelüberflüge und um die Erhöhung des Nachtlärmzuschlags. Ob solche\nVorkehren umweltrechtlich geboten seien, werde erst beurteilt werden\nkönnen, wenn alle Daten des künftigen Flugbetriebs bekannt seien (BGE 126\nII 522 E. 40). In einem der Urteile vom 8. Juli 2003 zur Betriebskonzession des\nFlughafens Zürich nahm das Bundesgericht auf diese früheren Äusserungen\nausdrücklich Bezug und stellte klar, über die Erforderlichkeit der Festsetzung\neines Flugbewegungsplafonds sei nicht im Konzessionserteilungsverfahren,\nsondern bei der umfassenden Überprüfung des Betriebsreglements zu\nbefinden (1A.64-69/2003 E. 6.3; keine Hervorhebung im Original).\nSämtliche der angeführten Begehren sind im vorliegenden Verfahren somit\nabzuweisen. Dies gilt aus den gleichen Gründen auch für den in diesem\nZusammenhang gestellten (ergänzenden) Antrag des Kantons Aargau\nbetreffend Festlegung eines langfristig verbindlichen Lärmkorsetts. Weil\ndas ab 1. Juni 2001 geltende Betriebskonzept seither bereits mehrfach wieder\ngeändert worden ist, kann sich im Übrigen auch die Frage stellen, ob diese\nAnträge nicht sogar (teilweise) gegenstandslos geworden sind.\n12. Weiter werden verschiedene Anträge zur Abänderung der\nNachtflugordnung des angefochtenen Betriebsreglements gestellt. So wird\ngefordert, die Nachtsperrzeit für Linienflüge sei auf die Zeit von 21.00 Uhr\n\n"}