{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 22\noder Bewegungskontingente). So wird etwa allgemein gefordert, es\nsei eine entschädigungslos hinzunehmende Beschränkung der Anzahl\nFlugbewegungen auf dem Flughafen Zürich zuzulassen oder zumindest\naus Gründen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder zufolge neuer\nverkehrsplanerischer Erkenntnisse vorzubehalten (Beschwerdeführende\n8, 10, 17 und18). Konkret werden generelle Beschränkungen von jährlich\n250’000 (Beschwerdeführende 11 und 21), 320’000 (Beschwerdeführende\n9) oder 380’000 Flugbewegungen (Beschwerdeführer 19) verlangt sowie\nBewegungskontingente beantragt für An- und Abflugverfahren über\nbestimmten Gebieten wie dem Kanton Aargau oder der süddeutschen\nGrenzregion (Beschwerdeführer 19 sowie Beschwerdeführende 2 bis 6).\n11.1. Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass zurzeit keine konkreten\nVorschriften ersichtlich sind, die sich über die Möglichkeit eines allgemeinen\nBewegungsplafonds - oder die erwähnten spezielleren Beschränkungen - beim\nFlughafen Zürich aussprechen. Wie dies einzelne Beschwerdeführende selbst\neingestehen, existiert heute somit keine gesetzliche Grundlage, aus welcher die\nPflicht zur Einführung einer entsprechenden Flugbewegungsbeschränkung\ndirekt abzuleiten wäre. Insbesondere sind auch dem SIL - der von der\nPrognose von 380’000 Flugbewegungen des Linien- und Charterverkehrs für\ndas Jahr 2010 ausgeht (vgl. Teil III B - 23) - keine in diese Richtung weisenden\nkonkreten Aussagen zu entnehmen (wobei allerdings wie bereits mehrfach\nerwähnt das Objektblatt Flughafen Zürich des SIL noch nicht ausgearbeitet ist).\nFür den Bereich der Landesflughäfen wird im SIL allgemein unter anderem\nfestgeschrieben, bei verbleibenden übermässigen Lärmbelastungen seien die\ngesetzlich vorgesehenen Ersatzmassnahmen zu treffen bzw. gegebenenfalls\nEntschädigungszahlungen zu leisten. Eine übermässige Luftbelastung sei im\nPerimeter der Flughäfen und den angrenzenden Gebieten mittelfristig in Kauf\nzu nehmen. Langfristig sei dafür zu sorgen, dass mit einem Massnahmenplan\nder Flughäfen bzw. der Kantone die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung\neingehalten werden könnten (SIL Teil III B1-B7-3, Ziff. 6 und 7).\n11.2. Andererseits kann die grundsätzliche Möglichkeit der Einführung\nvon Flugbewegungsbeschränkungen zum Schutz vor übermässigen\nLuftverunreinigungen und Lärmbelastungen auch nicht von vornherein\nausgeschlossen werden. Zwar zielen die massgeblichen Regelungen im\nUSG und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR\n814.41) auf die Begrenzung der Emissionen und Immissionen selber ab\nund orientieren sich nicht an bestimmten Verkehrsvolumen (vgl. Art. 11\nUSG). Als Mittel zur Einschränkung von Emissionen wird dabei in Art. 12\nAbs. 1 Bst. c USG auch der Erlass von Verkehrs- oder Betriebsvorschriften\ngenannt. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, könnte allenfalls\ngestützt auf die massgeblichen Vorschriften im USG und der LSV auch\nein so genanntes Lärmkorsett diskutiert werden, das als Instrument der\nLärmbekämpfung auch im SIL vorgesehen ist (zur Definition SIL Teil III\nB - 22, vgl. auch Teil III B - 13 sowie BGE 129 II 331 E. 4.1). Entgegen ihrer\nMeinung sind weiter gehende Massnahmen wie ein Bewegungsplafond\naber nicht auf jeden Fall unzulässig. Es ist denkbar, dass gerade aus\numweltschutzrechtlichen Gründen zu gegebener Zeit - bei steter Erhöhung der\nBelastungen und dauernden Grenzwertüberschreitungen - auch der Erlass\nvon Bewegungsbeschränkungen ernsthaft in Erwägung gezogen werden\nmuss. Diese Möglichkeit wurde in den hier interessierenden Entscheiden\n\n"}