{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 21\nhabe in das nun genehmigte Betriebsreglement vielmehr verschiedene\nÄnderungen und Ergänzungen von erheblicher Tragweite eingefügt, welche\nfür die Flughafenanwohner Mehrbelastungen zur Folge hätten und zudem\nteilweise gegen geltendes Recht verstossen würden. Diesen Rügen hält\ndie Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, die von\nihr eingereichte synoptische Gegenüberstellung von altem und neuem\nBetriebsreglement zeige auf, dass das Betriebsreglement vom 19. August 1992\nin flugbetrieblicher Hinsicht praktisch unverändert übernommen worden sei.\nKeinesfalls enthalte das Betriebsreglement vom 31. Mai 2001 UVP-pflichtige\nErgänzungen. Sollte hingegen die REKO/INUM diese Ansicht nicht teilen, so\nkönne ein allfälliger Mangel durch Nichtgenehmigung der vorgenommenen\nmarginalen Abweichungen ohne weiteres geheilt werden, was für diesen Fall\nausdrücklich beantragt werde.\nEs ist damit zu untersuchen, wie die umstrittenen (betrieblichen) Änderungen\nin den einzelnen Bestimmungen des angefochtenen Betriebsreglements\neinzuordnen und zu behandeln sind. Auszugehen ist dabei mit dem BAZL, dem\nUVEK und der Beschwerdegegnerin (vgl. insbesondere vorne E. 9.2) davon,\ndass die Regelung des Flugbetriebs im neuen Betriebsreglement weitestgehend\nder bisherigen zu entsprechen hat. Es sind lediglich die im Rahmen der\n5. Bauetappe vom UVEK verfügten und vom Bundesgericht bestätigten\nbetrieblichen Auflagen zu übernehmen sowie zwingende Anpassungen an\ngeänderte Bestimmungen des übergeordneten Rechts - insbesondere der\nVIL - vorzunehmen. Im Vergleich zum alten Reglement sind somit keine\nÄnderungen von Artikeln zulässig, die ausserhalb der obgenannten Kategorien\n(Auflagen Dock Midfield und weitere zwingende Anpassungen) anzusiedeln\nund trotzdem als Änderungen des (Flug‑) Betriebskonzepts zu bezeichnen sind.\nNur so kann der vorläufige Verzicht auf die Gesamtüberprüfung und die UVP\ngerechtfertigt werden.\nDaraus folgt, dass angefochtene Änderungen von Artikeln des\nBetriebsreglements, die gemäss Auffassung der REKO/INUM nicht unter die\nvom BAZL erwähnten unproblematischen Kategorien fallen und trotzdem\nals betriebliche Änderungen zu bezeichnen sind, hier - dem Eventualantrag\nder Beschwerdegegnerin folgend - grundsätzlich nicht genehmigt werden\nkönnen. Angesichts der Tatsache, dass gemäss VIL ursprünglich selbst ohne\nBetriebsänderung eine Überprüfung des gesamten Betriebsreglements\nund eine umfassende UVP hätte vorgenommen werden müssen, ist zudem\nentgegen der Beschwerdegegnerin gerade unerheblich, ob diese geänderten\nBestimmungen für sich allein jeweils als UVP-pflichtig im Sinne von Art.\n2 UVPV zu betrachten sind. Infolge der speziellen Ausgangslage - mit der\nzeitlichen Verschiebung der Anwendung von Art. 74a Abs. 2 VIL - sind\nvorliegend grundsätzlich keine Änderungen des Betriebsreglements zu\ntolerieren, die als betriebliche Anpassungen umweltrechtlich irgendwie ins\nGewicht fallen könnten. Es ist damit bei der nachfolgenden Untersuchung\nallein darauf abzustellen, ob Änderungen des (Flug‑) Betriebskonzepts\nvorliegen, die umweltrelevante Auswirkungen haben oder haben könnten.\n(...)\n11. Verschiedene Beschwerdeführende stellen Begehren bezüglich einer\nallgemeinen oder auf bestimmte An- und Abflugwege beschränkten\nBegrenzung der Flugbewegungen (so genannter Bewegungsplafond\n\n"}