{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 20\nabgeänderten Betriebskonzept aussprechen sollte. Bezüglich der Fragen im\nZusammenhang mit der Fristverlängerung kann damit vollumfänglich auf das\nin E. 9.3.3 Ausgeführte verwiesen werden.\nGetreu dem Verordnungstext und entsprechend früheren bundesgerichtlichen\nAussagen (vorne E. 9.1) hätte aber selbst bei vorerst unverändert\nübernommenem Betriebskonzept grundsätzlich eine UVP durchgeführt\nwerden müssen. Angesichts der dargelegten Sicherstellung einer\numfassenden UVP für das künftige Betriebskonzept ist dem BAZL (und\nUVEK) zuzustimmen, dass auf eine erneute Prüfung des vorliegend zu\nbeurteilenden Betriebsreglements verzichtet werden konnte, sofern die daraus\nresultierenden Einflüsse auf die Flughafenumgebung und Belastungen der\nUmwelt im Rahmen einer früheren UVP bereits untersucht und für tragbar\nerachtet worden sind. Ein solches Vorgehen hält mit Blick auf die besprochene\nKonzessionsauflage auch vor Art. 74a Abs. 2 VIL stand und entspricht\nebenfalls dem Sinn und Zweck von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober\n1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01), wie dies\ndas BUWAL in seinem der verfügten Lösung zustimmenden Fachbericht vom\n12. Dezember 2001 festhält (vgl. dazu vorne E. 9.3.2). Dies kann allerdings nur\nunter der weiteren Voraussetzung gelten, dass die trotzdem vorgenommenen\nÄnderungen an Bestimmungen des alten Betriebsreglements vom 19. August\n1992 nicht ihrerseits als umweltrechtlich relevant zu qualifizieren sind (zu\ndieser weiteren Einschränkung und entsprechenden Rügen anschliessend\nhinten E. 9.5 ff.).\n9.4.1. Entgegen den Darlegungen des BAZL bestreiten einige\nBeschwerdeführende, dass das aus dem angefochtenen Betriebsreglement\nabzuleitende Flugbetriebskonzept bereits früher einer UVP unterzogen\nworden sei. Zu Unrecht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.\n(...)\n9.4.3. Gleich wie bei der Frage der Gesamtüberprüfung des vorliegenden\nBetriebsreglements (vorne E. 9.3.4) ist zusammenfassend auch bezüglich UVP\nfestzuhalten, dass die verfügte Lösung als vertretbar bezeichnet werden\nkann. Die von Art. 74a Abs. 2 VIL verlangte umfassende UVP ist damit\nebenfalls zwingend und spätestens anlässlich des Genehmigungsverfahrens\nfür das so genannte vorläufige Betriebsreglement vorzunehmen, welches\nmit Gesuchseinreichung der Flughafen Zürich AG per 31. Dezember 2003\ngestartet worden ist. Eine weitere Verzögerung wäre auch hier nicht mehr\nhinnehmbar. Diese vollumfänglich neue UVP muss sich - anders als in den\nseit dem Jahre 2001 ausgelösten Verfahren für so genannt provisorische\nBetriebsreglementsänderungen - entsprechend dem Sinn und Zweck von\nArt. 74a Abs. 2 VIL über den gesamten Betrieb des Flughafens Zürich (also\nauch das gesamte neue respektive seit der letzten umfassenden UVP der 5.\nBauetappe geänderte Flugbetriebskonzept) erstrecken.\n9.5. Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang, ob das Betriebsreglement\nvom 19. August 1992 in der Tat nicht oder nur unerheblich verändert\nwurde. Einige Beschwerdeführende bestreiten die Ausführungen des BAZL\n(vorne E. 9.2), dass das von der Flughafen Zürich AG im Dezember 2000 zur\nGenehmigung vorgelegte Betriebsreglement noch weitgehend demjenigen\nentsprochen habe, welches im Rahmen der Konzessionsverfahren zur 5.\nBauetappe einer UVP unterzogen worden ist. Die Flughafen Zürich AG\n\n"}