{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 19\nAngesichts der klaren Vorgaben von Art. 74a Abs. 2 VIL und der eindeutig\numschriebenen Frist in der Konzessionsauflage, die ursprünglich\neigentlich nicht als verlängerbar angeschaut wurde, sind die mehrfachen\nFristverlängerungen aber rechtlich fragwürdig. Da der Flughafen Zürich\nAG (und dem BAZL wie auch dem UVEK) schon bald klar sein musste, dass\nes sich beim neu einzureichenden Betriebsreglement im Wesentlichen\nbloss um eine Art «Gesamtaufwisch» der verschiedenen bisherigen\nBetriebsreglementsänderungen handeln konnte, hätte eine über Ende\n2003 verlängerte Frist trotz der besonderen Umstände selbst durch eine\ngrosszügige Auslegung des Zweckes von Art. 74a Abs. 2 VIL und der\nursprünglichen Konzessionsauflage kaum mehr gedeckt werden können. Ob\ndieser «Gesamtaufwisch» der von Art. 74a Abs. 2 VIL verlangten Gesamtschau\nentspricht, wird im hängigen Genehmigungsverfahren vom BAZL zu prüfen\nsein. Unverständlich und verfahrensrechtlich problematisch erscheint\nzudem, dass selbst nach durchgeführtem Meinungsaustausch unter den\nverschiedenen Instanzen zur Frage der Zuständigkeit zur Fristverlängerung\nmit der Abänderung der Konzessionsauflage bis am 2. Dezember 2003\nzugewartet wurde. Diese wurde damit - trotz früherer Beschlüsse des UVEK -\nerst weit im Nachhinein verfügt, nachdem die ursprüngliche Jahresfrist schon\nüber ein Jahr abgelaufen war.\n9.3.4. Es ist somit festzuhalten, dass das Vorgehen des BAZL (und des UVEK)\nunter den gegebenen besonderen Umständen von der REKO/INUM als\nvertretbar erachtet wird. Damit hat die von Art. 74a Abs. 2 VIL geforderte\nGesamtüberprüfung des Betriebsreglements des Flughafen Zürichs\nzwingend und spätestens im Rahmen des Betriebsreglementsverfahrens\nzu erfolgen, welches mit der Einreichung des Gesuchs für das so genannte\nvorläufige Betriebsreglement per 31. Dezember 2003 ausgelöst worden\nist. Eine weitere Verschiebung ist angesichts der bereits erfolgten\ngrosszügigen Fristverlängerung rechtlich ausgeschlossen. Inhaltlich\nwird diese Gesamtschau insbesondere eine Überprüfung des gesamten\nBetriebsreglements in luftfahrtspezifischer, umweltschutzrechtlicher, naturund heimatschutzrechtlicher wie auch raumplanerischer Hinsicht umfassen\nmüssen (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 Bst. c VIL).\n9.4. Die Erwägungen zur Gesamtüberprüfung des Betriebsreglements sind\nim Wesentlichen auch auf die in Art. 74a Abs. 2 VIL ebenfalls geforderte\nUVP übertragbar. Es durfte bereits im Frühling 2001 mit einiger Sicherheit\ndavon ausgegangen werden, dass schon bald massgebliche, UVP-pflichtige\nÄnderungen am Flugbetriebskonzept vorgenommen werden müssen, ohne\ndass genauer bestimmt werden konnte, wie diese ausfallen werden. Um die\nDurchführung respektive Nachholung der verlangten umfassenden UVP in\nder näheren Zukunft sicherzustellen, wurde in der erwähnten Auflage in\nDispositiv-Ziff. 3.2 der Betriebskonzession festgeschrieben, dass innert der\nangesetzten Frist das überprüfte Betriebsreglement mitsamt Bericht über\ndie Umweltverträglichkeit beim BAZL einzureichen sei (vgl. dazu vorne E.\n9.2 und 9.3.2). Die spätere Fristverlängerung durch das UVEK erfasste damit\nauch die Pflicht zur Einreichung des umfassenden UVB. Diese - schon in Art.\n74a Abs. 2 VIL vorgespurte - Koppelung erscheint sinnvoll, da sich der neue\nUVB gemäss BAZL und UVEK konsequenterweise auch (nur) zum zukünftigen,\n\n"}