{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 18\nDas bereits mit dem Betriebsreglement vom 19. August 1992 genehmigte\nKonzept des Flugbetriebs musste demgegenüber (vorerst) weitgehend\nunverändert belassen werden (zu den gleichwohl vorgenommenen\nÄnderungen vgl. hinten E. 9.5).\n9.3.2. Dieses Vorgehen ist vor allem deswegen zu akzeptieren, weil dem Sinn\nund Zweck der Übergangsbestimmung von Art. 74a Abs. 2 VIL folgend mit\nentsprechenden Auflagen in der Betriebskonzession vom 31. Mai 2001 durch\ndas UVEK sichergestellt worden ist, dass innert nützlicher Frist die nötige\nGesamtüberprüfung des Betriebsreglements nachgeholt werden wird (vgl.\nvorne E. 9.2). Ohne diese klar umschriebene Auflage in der Konzession wäre\nvorliegend der erwähnten Übergangsbestimmung nicht Genüge getan. Auch\ndas BUWAL, welches ursprünglich mit Stellungnahme vom 17. April 2001\nnoch eine wortgetreue Befolgung von Art. 74a Abs. 2 VIL verlangte, geht in\nseinem Fachbericht vom 12. Dezember 2001 an die REKO/UVEK davon aus,\ndass die Konzessionärin - nachdem der Staatsvertrag zwischen der Schweiz\nund Deutschland nunmehr abgeschlossen worden sei - in jedem Fall das\nBetriebsreglement mitsamt Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) bis zum\n18. Oktober 2002 beim BAZL einzureichen habe. In diesem Zusammenhang\nseien bereits Verhandlungen eingeleitet worden für die Wahl eines neuen\nBetriebskonzepts, das als Vorgabe für das neue Betriebsreglement dienen\nwerde. Das BUWAL führt aus, dass es (nur) angesichts dieser besonderen\nUmstände die verfügte Lösung als vertretbar erachte.\n9.3.3. Dem ist beizupflichten, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes,\ndass die angesprochene Frist in der Betriebskonzession später um über\nein Jahr verlängert wurde (vorne E. 9.2). Das UVEK führte dazu in der\nFristverlängerungsverfügung vom 2. Dezember 2003 aus, im Rahmen\nder Koordinationsgespräche zum SIL habe es sich damit einverstanden\nerklärt, dass das neue Betriebsreglement bis Ende 2002 eingereicht werde.\nMit Schreiben vom 15. November 2002 habe die Konzessionärin um\neine Fristerstreckung bis Ende April 2003 ersucht, da - entgegen den\nursprünglichen Zeitplänen - die Arbeiten am Objektblatt Flughafen Zürich\nnicht hätten abgeschlossen werden können. Am 21. Februar 2003 habe die\nFlughafen Zürich AG um eine weitere Fristerstreckung bis mindestens Ende\nJuli 2003 gebeten. Schliesslich habe die Flughafen Zürich AG am 31. März\n2003 beim BAZL ein der veränderten Situation angepasstes Pflichtenheft für\ndie UVP-Hauptuntersuchung eingereicht, dessen abschliessende Beurteilung\ndurch das BUWAL sei am 24. Oktober 2003 erfolgt. Zu diesen mehrfachen\nFristverlängerungen ist einerseits festzuhalten, dass sie aus nachvollziehbaren\nGründen - in der Regel auf Gesuch der Konzessionärin hin - erfolgten.\nSo führte der mit Schlussbericht vom 27. August 2002 abgeschlossene\nKoordinationsprozess SIL Flughafen Zürich bis jetzt nicht zu zählbaren\nErgebnissen, insbesondere nicht in Form des ausstehenden Objektblattes\nFlughafen Zürich (vgl. dazu vorne E. 4.8.3.2). Infolge seither geänderter\nAuffassungen von am Koordinationsprozess Beteiligten, der endgültigen\nAblehnung des Staatsvertrags im März 2003 durch das Schweizer Parlament\nund dem Erlass der einseitigen deutschen Massnahmen brauchte die\nFlughafen Zürich AG tatsächlich erneut mehr Zeit zur Ausarbeitung des neuen\n- so genannt vorläufigen - Betriebsreglements.\n\n"}