{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 17\nrechtskräftig geworden und das UVEK hat die erwähnte Frist mit späterer\n(unangefochten gebliebener) Verfügung vom 2. Dezember 2003 auf den 31.\nDezember 2003 verlängert.\n9.3. Diesen Darlegungen des BAZL und des UVEK ist mit den nachfolgenden\nErgänzungen und Klarstellungen grundsätzlich zuzustimmen.\nZwar hat die Auslegung von Art. 74a Abs. 2 VIL ergeben, dass diese\nVerordnungsbestimmung die Überprüfung des gesamten Betriebsreglements\n- insbesondere auch des Konzepts des Flugbetriebs - beim Flughafen\nZürich sicherstellen soll. Diese Überprüfung hätte im Zeitpunkt der\nNeukonzessionierung erfolgen müssen, umso mehr, weil sich bereits Ende\n1999 abgezeichnet hatte, dass es (wohl) einen Wechsel zu einer privatrechtlich\norganisierten Konzessionärin geben würde. Nicht voraussehbar war aber,\ndass Deutschland die so genannte Verwaltungsvereinbarung von 1984 im\nMai 2000 genau auf den Zeitpunkt des Konzessionsablaufs kündigen würde,\nverbunden mit der Mitteilung, dass weit gehende Neuregelungen bezüglich\ndes deutschen Hoheitsgebiets beabsichtigt seien. Diese neuen deutschen\nForderungen mussten in die bereits laufenden Verhandlungen zwischen der\nSchweiz und Deutschland zur Ausarbeitung eines Staatsvertrags einbezogen\nwerden. Ebenfalls nicht absehbar war, dass sich diese Verhandlungen zur\nNeuregelung des Luftverkehrs aus verschiedenen Gründen deutlich in die\nLänge zogen und komplexer wurden, als ursprünglich angenommen. Eine\nweitere Unbekannte stellte das ausstehende Urteil des Bundesgerichts zu\nden Baukonzessionen für die 5. Ausbauetappe des Flughafens Zürich dar,\nwelches erst am 8. Dezember 2000 gefällt wurde. Im Zusammenhang mit der\nKündigung der Verwaltungsvereinbarung hielt dabei auch das Bundesgericht\nfest, dass zwar neue Sachverhaltselemente vorlägen, es aber - wohl noch auf\neinige Zeit hinaus - offen sei, welche Folgen sich hieraus ergeben würden (BGE\n126 II 522 E. 11c).\n9.3.1. Wie im Zusammenhang mit den Rügen betreffend Benutzung\ndeutschen Luftraums bereits dargelegt, hatte die Flughafen Zürich AG\nsomit bei der Gesuchseinreichung im Dezember 2000 keinerlei gesicherte\nAngaben über die in absehbarer Zukunft noch mögliche Benutzung des\nsüddeutschen Luftraums. Ein Abstellen auf blosse Vermutungen und\nunsichere Einschätzungen war nicht zumutbar und hätte ihr später zum\nVorwurf gereichen können. Wie ebenfalls ausgeführt, waren die künftigen\n(rechtlichen) Rahmenbedingungen - insbesondere angesichts der gerade\nerst intensivierten Staatsvertragsverhandlungen - selbst im Zeitpunkt des\nErlasses der angefochtenen Verfügung immer noch zu ungeklärt, als dass\ndaraus ein neues Betriebskonzept des Flughafens für die Zukunft hätte\nabgeleitet werden können. Andererseits war allen Beteiligten bereits damals\nklar, dass das bisherige (Flug‑) Betriebskonzept in dieser Form nicht mehr\nlange werde beibehalten werden können, sondern relativ bald massgeblichen,\nUVP-pflichtigen Änderungen unterworfen sein würde. Es leuchtet deshalb\nein, dass aufgrund der verschiedenen Sachzwänge und der gesamten\nUmstände die Überprüfung der Regelungen des Betriebsreglements insofern\neingeschränkt wurde, als bloss die organisationsrechtlichen Bestimmungen\ndes Betriebsreglements vom 19. August 1992 näher untersucht und auf die\nneue private Flughafenbetreiberin angepasst wurden sowie die vom UVEK\nim Rahmen der 5. Bauetappe verfügten und vom Bundesgericht im Dezember\n2000 bestätigten betrieblichen Auflagen ins neue Reglement eingefügt wurden.\n\n"}