{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 16\nvon Art. 74a Abs. 2 VIL ergibt somit, dass im Genehmigungsverfahren für\ndas Betriebsreglement vom 31. Mai 2001 nebst allfälligen Neuregelungen\nauch sämtliche aus dem bisherigen Betriebsreglement vom 19. August 1992\nübernommenen Regelungen hätten überprüft und insgesamt einer UVP\nunterzogen werden müssen. Bei der Erneuerung der Betriebskonzession\nfür den Flughafen Genf ist denn auch eine UVP durchgeführt worden.\n9.2. Das BAZL kommt dagegen in seiner Genehmigungsverfügung vom 31. Mai\n2001 zum Schluss, dass das von der Flughafen Zürich AG unterbreitete Gesuch,\nobwohl die gemäss UVPV erforderlichen Unterlagen nicht beigelegt worden\nwaren, unter den gegebenen besonderen Umständen den Anforderungen\ngenüge. Das zur Genehmigung vorgelegte Betriebsreglement regle zwar die\nOrganisation des Flughafens gestützt auf die Übertragung der Betriebsführung\nan eine als Aktiengesellschaft konstituierte Unternehmung korrekterweise\nneu. Im Bereich der Regelung des Flugbetriebs hingegen entspreche\ndas neue Betriebsreglement weitestgehend dem bisherigen. Es seien\nlediglich die im Rahmen der 5. Bauetappe vom UVEK verfügten und vom\nBundesgericht bestätigten betrieblichen Auflagen übernommen sowie\nzwingende Anpassungen an geänderte Bestimmungen des übergeordneten\nRechts - insbesondere der VIL - vorgenommen worden. Die aus dem\nvorliegenden Betriebsreglement resultierenden Einflüsse und Belastungen\nder Flughafenumgebung und der Umwelt seien im Rahmen einer UVP bereits\nuntersucht und für tragbar erachtet worden. Auf eine erneute Prüfung der\ngleichen Sachverhalte könne somit verzichtet werden.\nWeiter führt das BAZL in der angefochtenen Verfügung aus, die in Art. 74a Abs.\n2 VIL verlangte vollständige Überprüfung des Betriebsreglements sei heute\nnoch nicht möglich. Die mit dem in Verhandlung stehenden Staatsvertrag\nzwischen Deutschland und der Schweiz verbundene Regelung über die\nBenutzung des süddeutschen Luftraums werde aller Voraussicht nach zu\nÄnderungen der An- und Abflugverfahren und somit zu einem veränderten\nBetriebskonzept führen. Eine Gesamtbeurteilung werde erst möglich\nsein, wenn nach Abschluss des Staatsvertrags ein auf dessen Regelungen\nbasierendes (verändertes) Betriebskonzept erarbeitet und zur Genehmigung\neingereicht worden sei.\nDas UVEK machte in seiner Konzessionsverfügung vom 31. Mai 2001 zu der\nangesprochenen Problematik im Wesentlichen dieselben Ausführungen\nwie das BAZL. Zusätzlich wurde festgehalten, die Schweiz habe sich\nim Rahmen der Staatsvertragsverhandlungen gegenüber Deutschland\nverpflichtet, die für dessen Umsetzung nötigen Verfahren so rasch als\nmöglich durchzuführen. Entsprechend sei die Flughafen Zürich AG als\nKonzessionärin zu verpflichten, die Überprüfung und allfällige Anpassung des\nBetriebskonzeptes ohne Verzug an die Hand zu nehmen und zum Abschluss\nzu bringen. Angesichts des knappen zur Verfügung stehenden Zeitraums für\ndie Umsetzung allfälliger Massnahmen aus dem Staatsvertrag erscheine es\nangemessen, der Konzessionärin für die Einreichung einer Änderung des\nBetriebsreglements mitsamt UVP über den gesamten Betrieb des Flughafens\neine Frist von einem Jahr ab Unterzeichnung des Staatsvertrags zu setzen. Die\nentsprechenden Auflagen in Dispositiv-Ziff. 3.2 der Konzessionsverfügung sind\nnach anfänglicher Anfechtung im Rechtsmittelverfahren vor der REKO/UVEK\n\n"}