{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-70-44--_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007322.pdf?ID=150007322", "Checksum": "02c9d46938de93c5a2489c0b2ea0f5b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.12.2004 JAAC 70.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "a666001fca9fb84f61ba70c59188ffdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.12.2004 JAAC 70.44 \r\n\n 15\nKraft gesetzt. Weitere Änderungsverordnungen folgten im Zusammenhang mit\nder Unterzeichnung des Staatsvertrags. Diese deutschen Verordnungen waren\nin ihrem Bestand von Anfang an unabhängig vom im März 2003 definitiv\ngescheiterten Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz (vgl.\nEntscheid REKO/UVEK vom 23. Juni 2003, B-2003-23, Ziff. 3).\nDamit bestand ab dem 1. September 2001 auf deutscher Seite eine\numfassende Regelung der deutsches Hoheitsgebiet berührenden An- und\nAbflugverfahren des Flughafens Zürich. Diese bestätigte nun ausdrücklich\ndas Einverständnis Deutschlands zu diesen An- und Abflugverfahren,\nsoweit nicht später schrittweise Einschränkungen verfügt wurden (welche\nallerdings nicht mehr Thema des vorliegenden Verfahrens, sondern späterer\nBetriebsreglementsänderungen sind). Da wie ausgeführt die genannten Rügen\nder deutschen Beschwerdeführenden ohnehin abzuweisen sind, soweit auf\ndiese einzutreten ist, kann offen gelassen werden, ob mit In-Kraft-Treten der\ndeutschen DVO vorliegend nicht auch das Rechtsschutzinteresse der deutschen\nBeschwerdeführenden weggefallen ist. Soweit sie mit der Benutzung des\ndeutschen Hoheitsgebietes nicht einverstanden gewesen sind, hatten sie nun\nnämlich konsequenterweise und in erster Linie auf deutscher Seite gegen\ndie entsprechenden Regelungen vorzugehen, welche der Beurteilung der\nREKO/INUM aus den genannten Gründen (E. 6.4.2) entzogen sind. Im Übrigen\ngilt dasselbe für Schweizer Betroffene, auch sie haben in Deutschland oder\ngegebenenfalls vor internationalen Gerichten den Rechtsweg zu beschreiten,\nsoweit sie mit den Inhalten entsprechender DVO nicht einverstanden sind.\n(...)\n9. Zahlreiche Beschwerdeführende bemängeln, dass entgegen den Vorgaben\nvon Art. 74a Abs. 2 VIL das Betriebsreglement nicht vollständig überprüft und\nkeine UVP durchgeführt worden sei.\n9.1. Gemäss Art. 74a Abs. 2 VIL sind bei der erstmaligen Erneuerung der\nBetriebskonzession der Landesflughäfen (Genf und Zürich) im Jahr 2001\nsämtliche Regelungen des Betriebsreglements zu überprüfen und es ist eine\nUVP durchzuführen. Es sind infolge des klaren Wortlauts der Bestimmung\nkeine Ausnahmen erkennbar für ein anderes Vorgehen im Falle besonderer\nVerhältnisse. Der als Übergangsbestimmung bezeichnete Artikel wurde denn\nauch erst mit der Verordnung vom 2. Februar 2000 zum Bundesgesetz über\ndie Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703;\nIn-Kraft-Treten am 1. März 2000) in die VIL eingefügt. Die Regelung bezweckt\noffensichtlich, den Betrieb der Landesflughäfen Genf und Zürich anlässlich\nder Neukonzessionierung einer umfassenden Gesamtschau zu unterziehen.\nSo hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2000 über die\nBaukonzessionen für die 5. Ausbauetappe des Flughafens Zürich festgehalten,\ndie Bestimmung von Art. 74a Abs. 2 VIL biete Gewähr dafür, dass im\nVerfahren zur Erneuerung der Betriebskonzession unabhängig davon, ob das\nbisherige Betriebskonzept geändert werde, die betrieblichen Auswirkungen\numfassend untersucht werden (BGE 126 II 522 E. 11d). Nachdem mittlerweile\nfeststeht (vgl. Teilentscheid REKO/UVEK vom 18. Februar 2003, Z-2001-58, VPB\n70.43 E. 4.2), dass nicht das Konzessionsverfahren, sondern das dazugehörige\nBetriebsreglementsverfahren das richtige Gefäss für eine solche betriebliche\nGesamtschau ist, haben diese Ausführungen für das vorliegende Verfahren\nzu gelten. Die grammatikalische, teleologische und historische Auslegung\n\n"}